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DAS KOPFTUCH ALS DAS ANDERE
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Verhüllungspraxis und verteidigten vehement die verfassungsrechtliche
Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG):
»Immerhin wurzelt auch nach Meinung wichtiger Kommentatoren des Korans das
Gebot der Verhüllung der Frau in der Notwendigkeit, die Frau in ihrer dem Mann
dienenden Rolle zu halten. Diese Unterscheidung zwischen Mann und Frau steht dem
Wertebild des Art. 3, Abs. 2 GG fern« (BVerfGE 108, 202, 333).
Diese Aussage über den Islam erfolgt – im Gegensatz zu anderen Stellen –
ohne Quellenangaben. Der Kopftuchträgerin wird dabei ein der Verfassung
entsprechendes gleichberechtigtes Frauenbild abgesprochen. Ein dem Ver-
ständnis der Beschwerdeführerin entsprechendes Verhüllungsgebot, das »die
sittlichen Unterschiede zwischen Frauen und Männern« (ebd.: 332) betone,
stehe in ethischer Hinsicht der »Gleichberechtigung, Gleichwertigkeit und
gesellschaftliche[n] Gleichstellung von Frauen und Männern« (ebd.) ent-
gegen.
Allerdings macht Di Fabio an anderer Stelle klar, dass das (durch
feministische Juristinnen hart umkämpfte) Gleichberechtigungsgebot der Ge-
schlechter aus Art. 3 Abs. 2 GG nicht dahin ausgelegt werden könne, dass
diese Bestimmung die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen
durch staatliche Förderung (z.B. Quotenregelungen) anstrebe, da dies sonst
eine Benachteiligung von Männern beinhalte; eine solche Interpretation der
Grundrechte stehe im Widerspruch zum freiheitlichen Menschenbild (Di
Fabio 1997: 419 und 441 ff). Diese Doppelbewegung, feministische Rhetorik
gegen die Muslimin mit Kopftuch einerseits einzusetzen, andererseits gegen
die tatsächliche Gleichstellung der (deutschen) Frau zu argumentieren, ist,
wie oben dargestellt, von dem Kolonialherrn Lord Cromer bekannt.
Ausblick
Gewiss, das hier herausgearbeitete Bild des Kopftuchs und des Islams deckt
nicht den gesamten juristischen Diskurs ab. Unbestreitbar bleiben wertvolle
feministische und andere kritische Gegenstimmen zur Kopftuchfrage außen
vor (etwa Baer/Wrase 2003 und 2005; Böckenförde 2001; Britz 2003; Debus
1999; Ekardt 2005; Laskowski 2003 und 2007; Morlok 2003; Sacksofsky
2003). Durch ihre differenzierte und intersektionelle Betrachtung hat sich vor
allem die feministische Rechtswissenschaft dem dominanten (post)kolonialen
Diskurs entziehen können.
Nichtsdestotrotz haben sich das Bild des Islams als Bedrohung westlicher
Werte und als unvereinbar mit der deutschen freiheitlichen Rechtsordnung
und die Bezugnahme auf die Figur der ›abstrakten Gefahr‹ insofern als
hegemonial durchgesetzt, als sie maßgeblich zu den restriktiven Kopftuch-
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik