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WICHTIGEENTSCHEIDUNGEN DESBVERFGMITRELIGIÖSEMBEZUG
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müsse es einer Kopftuchträgerin auch in einem Bundesland mit striktem Ver-
bot religiös motivierter Kleidung gestattet werden, in einem »besonderen öf-
fentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis« diesen Teil der Berufsausbildung
zu absolvieren; anderenfalls werde ihr Grundrecht (als Deutsche) auf freie
Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG
unverhältnismäßig beeinträchtigt. Dieser Fall hatte zuvor sowohl im einst-
weiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Hauptsacheverfahren die Instan-
zen der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschäftigt und wurde dabei von der er-
sten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG abschlägig beschieden, d.h.
dass die Verfassungsbeschwerde im damaligen Verfahrensstadium nicht zur
Entscheidung angenommen wurde, teilweise wegen Unzulässigkeit, teilweise
wegen Unbegründetheit. In erster Linie ursächlich dafür war die Tatsache,
dass der Rechtsweg noch nicht erschöpft war und ansonsten nicht genug
Fakten und Argumente gegen die Verfassungskonformität der Einschätzung
der Bremer Schulverwaltung bzw. des Bremer Gesetzes vorgebracht worden
seien.
BVerfG v. 30.07.2003, Az. 1 BvR 792/03, NJW 2003, 2815,
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Betreiberin
eines Kaufhauses (Kopftuch der Verkäuferin)
In ähnlicher Weise hat sich die zweite Kammer des Ersten Senats des BVerfG
mit dem Kopftuch der Verkäuferin beschäftigt, jedoch mit einem in der Sache
umgekehrten Ergebnis. Die Kammer hat nämlich am 30.07.2003 eine Ver-
fassungsbeschwerde der Betreiberin eines Kaufhauses nicht zur Entscheidung
angenommen.2 Dies war der gerichtliche Schlussakkord eines Verfahrens,
welches bereits 2002 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Gunsten der musli-
mischen Verkäuferin entschieden worden war.3 Dagegen hatte die Inhaberin
des Kaufhauses Verfassungsbeschwerde erhoben, weil sie sich in ihrer unter-
nehmerischen Freiheit beschränkt sah.
Der Fall: Die Muslima war aus der Erziehungszeit zurückgekehrt an ihren
Arbeitsplatz in der Parfümerieabteilung eines hessischen Kaufhauses. Sie trug
nunmehr ein Kopftuch und wollte es auch nicht mehr abnehmen während der
Arbeit. Ihre religiösen Vorstellungen hätten sich gewandelt, führte sie an.
Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin ihr ordentlich, weil wirtschaftliche
Schäden zu befürchten seien, da Kund/inn/en eine Kopftuch tragende Verkäu-
ferin möglicherweise ablehnten. Die Verkäuferin erhob Kündigungsschutz-
klage, allerdings erfolglos in erster und zweiter Instanz. Erst in dritter Instanz
erhielt sie Recht beim BAG. Dieses entschied mit Urteil vom 10.10.2002 zu
2 http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030730_1bvr079203.html, 01.02.09.
3 BAG v. 10.10.2002, Az. 2 AZR 472/01, Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
2003, 1685.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik