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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 499 -
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WICHTIGEENTSCHEIDUNGEN DESBVERFGMITRELIGIÖSEMBEZUG 499 müsse es einer Kopftuchträgerin auch in einem Bundesland mit striktem Ver- bot religiös motivierter Kleidung gestattet werden, in einem »besonderen öf- fentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis« diesen Teil der Berufsausbildung zu absolvieren; anderenfalls werde ihr Grundrecht (als Deutsche) auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beeinträchtigt. Dieser Fall hatte zuvor sowohl im einst- weiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Hauptsacheverfahren die Instan- zen der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschäftigt und wurde dabei von der er- sten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG abschlägig beschieden, d.h. dass die Verfassungsbeschwerde im damaligen Verfahrensstadium nicht zur Entscheidung angenommen wurde, teilweise wegen Unzulässigkeit, teilweise wegen Unbegründetheit. In erster Linie ursächlich dafür war die Tatsache, dass der Rechtsweg noch nicht erschöpft war und ansonsten nicht genug Fakten und Argumente gegen die Verfassungskonformität der Einschätzung der Bremer Schulverwaltung bzw. des Bremer Gesetzes vorgebracht worden seien. BVerfG v. 30.07.2003, Az. 1 BvR 792/03, NJW 2003, 2815, Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Betreiberin eines Kaufhauses (Kopftuch der Verkäuferin) In ähnlicher Weise hat sich die zweite Kammer des Ersten Senats des BVerfG mit dem Kopftuch der Verkäuferin beschäftigt, jedoch mit einem in der Sache umgekehrten Ergebnis. Die Kammer hat nämlich am 30.07.2003 eine Ver- fassungsbeschwerde der Betreiberin eines Kaufhauses nicht zur Entscheidung angenommen.2 Dies war der gerichtliche Schlussakkord eines Verfahrens, welches bereits 2002 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Gunsten der musli- mischen Verkäuferin entschieden worden war.3 Dagegen hatte die Inhaberin des Kaufhauses Verfassungsbeschwerde erhoben, weil sie sich in ihrer unter- nehmerischen Freiheit beschränkt sah. Der Fall: Die Muslima war aus der Erziehungszeit zurückgekehrt an ihren Arbeitsplatz in der Parfümerieabteilung eines hessischen Kaufhauses. Sie trug nunmehr ein Kopftuch und wollte es auch nicht mehr abnehmen während der Arbeit. Ihre religiösen Vorstellungen hätten sich gewandelt, führte sie an. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin ihr ordentlich, weil wirtschaftliche Schäden zu befürchten seien, da Kund/inn/en eine Kopftuch tragende Verkäu- ferin möglicherweise ablehnten. Die Verkäuferin erhob Kündigungsschutz- klage, allerdings erfolglos in erster und zweiter Instanz. Erst in dritter Instanz erhielt sie Recht beim BAG. Dieses entschied mit Urteil vom 10.10.2002 zu 2 http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030730_1bvr079203.html, 01.02.09. 3 BAG v. 10.10.2002, Az. 2 AZR 472/01, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 1685.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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