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WICHTIGEENTSCHEIDUNGEN DESBVERFGMITRELIGIÖSEMBEZUG
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rhein-Westfalen (NRW) und Hessen. Im einen Fall hatte ein Vater einer
Schülerin in Aachen (NRW) der Abhaltung des regelmäßigen Schulgebets wi-
dersprochen, weil seine Tochter diesem Zwang nicht ausgesetzt werden sollte;
im anderen Fall aus Hessen war das gemeinsame überkonfessionelle Schul-
gebet wegen eines Einspruchs anderer Eltern untersagt worden und die Be-
schwerde führenden Eltern hatten sich dagegen gewandt.
Der Erste Senat des BVerfG gab den letzteren Eltern Recht und hob die
das Schulgebet untersagenden Entscheidungen und Verfügungen auf, wäh-
rend es dem beschwerdeführenden Vater in Aachen aus dem ersteren Ver-
fahren eine grundsätzliche Absage erteilte, das Schulgebet vollständig unter-
sagen lassen zu können. Verwiesen wurde in den Gründen zunächst auf die in
den drei Entscheidungen im 41. Band vom BVerfG (s.o.) dargelegten Grund-
sätze zu religiösen bzw. christlichen Bezügen in der öffentlichen Pflichtschule
und auf die verfassungsgemäße Auslegung von Normen, die auf christliche
Bildungsziele und ähnliches hinweisen. Das Schulgebet sei jedoch tatsächlich
eine auf christlicher Glaubensgrundlage abgehaltene überkonfessionelle
(ökomenische) Anrufung Gottes, die allerdings nicht Ausdruck des Beken-
nens eines bestimmten, konfessionell gebundenen Glaubens sei. Dennoch
handele es sich um einen Akt religiösen Bekennens, an dem teilzunehmen
gemäß Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 4 Weimarer
Reichsverfassung (WRV) niemand verpflichtet sei (S. 238). Daher sei das
Schulgebet kein Teil des allgemeinbildenden Unterrichts und falle auch nicht
unter die Vermittlung christlicher Kultur- und Bildungswerte, wie sie vom
BVerfG im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts an christlichen
Gemeinschaftsschulen für zulässig erachtet wurde. Ebensowenig sei das
Gebet Teil des Lehrplans (S. 239). Dennoch dürfe es stattfinden als freiwillige
Praxis, sogar unter Mitwirkung des Lehrers/der Lehrerin.
Dies bedeute jedoch keine Identifikation des Staates mit einer bestimmten
Religion oder mit Religion überhaupt. Die Freiwilligkeit der Teilnahme müs-
se auf jeden Fall gewahrt sein. Somit könne ein Schulgebet, welches freiwillig
und zwanglos abgehalten wird, nicht autoritativ verboten werden, was aber
bedeute, dass der Widerspruch des Vaters in Aachen eben nicht zu einem
wirksamen Verbot führen könne. Vielmehr gehe das Grundrecht der nega-
tiven Religionsfreiheit des Schülers/der Schülerin, der/die nicht beten will,
nur soweit, nicht an dem Gebet teilzunehmen.
Das BVerfG setzte sich in einer Passage mit gegenläufigen Ansichten, et-
wa des Hessischen Staatsgerichtshofs (StGH), auseinander (S. 246 ff), die
einen Vorrang der negativen Glaubensfreiheit gegenüber positiver Glaubens-
bekundung propagiert hatten. Demgegenüber betonte das BVerfG, dass nur
dann eine Unzulässigkeit des Schulgebets zu bejahen sei, »wenn das Recht
des abweichenden Schülers, über seine Teilnahme am Schulgebet frei und oh-
ne Zwang zu entscheiden, nicht gewährleistet wäre« (S. 248). Das sei jedoch
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik