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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 503 -
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WICHTIGEENTSCHEIDUNGEN DESBVERFGMITRELIGIÖSEMBEZUG 503 rhein-Westfalen (NRW) und Hessen. Im einen Fall hatte ein Vater einer Schülerin in Aachen (NRW) der Abhaltung des regelmäßigen Schulgebets wi- dersprochen, weil seine Tochter diesem Zwang nicht ausgesetzt werden sollte; im anderen Fall aus Hessen war das gemeinsame überkonfessionelle Schul- gebet wegen eines Einspruchs anderer Eltern untersagt worden und die Be- schwerde führenden Eltern hatten sich dagegen gewandt. Der Erste Senat des BVerfG gab den letzteren Eltern Recht und hob die das Schulgebet untersagenden Entscheidungen und Verfügungen auf, wäh- rend es dem beschwerdeführenden Vater in Aachen aus dem ersteren Ver- fahren eine grundsätzliche Absage erteilte, das Schulgebet vollständig unter- sagen lassen zu können. Verwiesen wurde in den Gründen zunächst auf die in den drei Entscheidungen im 41. Band vom BVerfG (s.o.) dargelegten Grund- sätze zu religiösen bzw. christlichen Bezügen in der öffentlichen Pflichtschule und auf die verfassungsgemäße Auslegung von Normen, die auf christliche Bildungsziele und ähnliches hinweisen. Das Schulgebet sei jedoch tatsächlich eine auf christlicher Glaubensgrundlage abgehaltene überkonfessionelle (ökomenische) Anrufung Gottes, die allerdings nicht Ausdruck des Beken- nens eines bestimmten, konfessionell gebundenen Glaubens sei. Dennoch handele es sich um einen Akt religiösen Bekennens, an dem teilzunehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 4 Weimarer Reichsverfassung (WRV) niemand verpflichtet sei (S. 238). Daher sei das Schulgebet kein Teil des allgemeinbildenden Unterrichts und falle auch nicht unter die Vermittlung christlicher Kultur- und Bildungswerte, wie sie vom BVerfG im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts an christlichen Gemeinschaftsschulen für zulässig erachtet wurde. Ebensowenig sei das Gebet Teil des Lehrplans (S. 239). Dennoch dürfe es stattfinden als freiwillige Praxis, sogar unter Mitwirkung des Lehrers/der Lehrerin. Dies bedeute jedoch keine Identifikation des Staates mit einer bestimmten Religion oder mit Religion überhaupt. Die Freiwilligkeit der Teilnahme müs- se auf jeden Fall gewahrt sein. Somit könne ein Schulgebet, welches freiwillig und zwanglos abgehalten wird, nicht autoritativ verboten werden, was aber bedeute, dass der Widerspruch des Vaters in Aachen eben nicht zu einem wirksamen Verbot führen könne. Vielmehr gehe das Grundrecht der nega- tiven Religionsfreiheit des Schülers/der Schülerin, der/die nicht beten will, nur soweit, nicht an dem Gebet teilzunehmen. Das BVerfG setzte sich in einer Passage mit gegenläufigen Ansichten, et- wa des Hessischen Staatsgerichtshofs (StGH), auseinander (S. 246 ff), die einen Vorrang der negativen Glaubensfreiheit gegenüber positiver Glaubens- bekundung propagiert hatten. Demgegenüber betonte das BVerfG, dass nur dann eine Unzulässigkeit des Schulgebets zu bejahen sei, »wenn das Recht des abweichenden Schülers, über seine Teilnahme am Schulgebet frei und oh- ne Zwang zu entscheiden, nicht gewährleistet wäre« (S. 248). Das sei jedoch
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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