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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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SABINE BERGHAHN 504 üblicherweise nicht der Fall. Das Gericht erörterte dann noch praktische Eventualitäten, z.B. wenn nur ein einziger Schüler nicht mitbeten möchte. Hier komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, insbesondere ob eine Diskriminierung zu befürchten sei. BVerfG v. 17.07.1973, Az. 1 BvR 308/69, BVerfGE 35, 366 ff (Kreuz im Gerichtssaal) Ein beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zugelassener, in London le- bender jüdischer, früher deutscher Rechtsanwalt vertrat in einem Lastenaus- gleichsverfahren eine ebenfalls frühere deutsche Jüdin, die nun in den USA lebte. Beide beanstandeten das Kreuz bzw. Kruzifix, welches auf dem Rich- tertisch im Gerichtssaal stand. Der Rechtsanwalt fragte nach der Rechts- grundlage, auf Grund derer sich das Kreuz im Gerichtssaal befand und lehnte den Vorsitzenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Den Ablehnungsantrag wies das Verwaltungsgericht (VG) zurück; ebenso wurden weitere Beschwerden des Rechtsanwalts von diesem und anderen Gerichten zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt kündigte an, er werde an einer mündli- chen Verhandlung nur teilnehmen, wenn sich kein Kreuz oder Kruzifix im Gerichtssaal befände, worauf er aber mit dem ausdrücklichen Hinweis zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, dass er keine Bedingungen für seine Teilnahme stellen dürfe; zudem wurde er belehrt über die möglichen negativen Folgen seines Ausbleibens. Inzwischen hatte der Rechtsanwalt und Beschwerdeführer beim Innen- minister von Nordrhein-Westfalen um Mitteilung gebeten, welche Bestim- mungen der Aufstellung von Kreuzen oder Kruzifixen zu Grunde lägen und ob der Minister eine Entfernung derselben anordnen würde, wenn jüdische Parteien und Beteiligte an einer Verhandlung es wünschten. Der Minister- präsident des Landes erteilte daraufhin die Antwort, dass die Gerichtssäle 1949 ohne besondere Verwaltungsanordnung ausgestattet worden seien und man nun die Entscheidung des BVerfG über die inzwischen von dem Rechts- anwalt und seiner Mandantin eingereichte Verfassungsbeschwerde abwarten werde. Der Erste Senat des BVerfG erließ mit Wirkung vom 28.01.1973 eine einstweilige Anordnung, wonach bis zur Entscheidung keine mündliche Ver- handlung in der Angelegenheit, die die Beschwerdeführer betraf, durchgeführt werden dürfe. Im Übrigen wurden die Kreuze vorläufig abgenommen und schließlich zog das VG Düsseldorf in ein neues Gebäude um, in welchem sich keine religiösen Symbole mehr befanden. Den Verfassungsbeschwerden des Rechtsanwalts und seiner Mandantin gab der Erste Senat in der Hauptsache dennoch statt, wobei die Beschwerden so interpretiert wurden, dass sie dagegen gerichtet seien, dass das Kreuz oder
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Title
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Subtitle
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Authors
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Publisher
transcript Verlag
Date
2009
Language
German
License
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Size
14.7 x 22.4 cm
Pages
526
Keywords
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Category
Recht und Politik
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