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SABINE BERGHAHN
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üblicherweise nicht der Fall. Das Gericht erörterte dann noch praktische
Eventualitäten, z.B. wenn nur ein einziger Schüler nicht mitbeten möchte.
Hier komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, insbesondere ob eine
Diskriminierung zu befürchten sei.
BVerfG v. 17.07.1973, Az. 1 BvR 308/69, BVerfGE 35, 366 ff
(Kreuz im Gerichtssaal)
Ein beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zugelassener, in London le-
bender jüdischer, früher deutscher Rechtsanwalt vertrat in einem Lastenaus-
gleichsverfahren eine ebenfalls frühere deutsche Jüdin, die nun in den USA
lebte. Beide beanstandeten das Kreuz bzw. Kruzifix, welches auf dem Rich-
tertisch im Gerichtssaal stand. Der Rechtsanwalt fragte nach der Rechts-
grundlage, auf Grund derer sich das Kreuz im Gerichtssaal befand und lehnte
den Vorsitzenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Den
Ablehnungsantrag wies das Verwaltungsgericht (VG) zurück; ebenso wurden
weitere Beschwerden des Rechtsanwalts von diesem und anderen Gerichten
zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt kündigte an, er werde an einer mündli-
chen Verhandlung nur teilnehmen, wenn sich kein Kreuz oder Kruzifix im
Gerichtssaal befände, worauf er aber mit dem ausdrücklichen Hinweis zu
einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, dass er keine Bedingungen für
seine Teilnahme stellen dürfe; zudem wurde er belehrt über die möglichen
negativen Folgen seines Ausbleibens.
Inzwischen hatte der Rechtsanwalt und Beschwerdeführer beim Innen-
minister von Nordrhein-Westfalen um Mitteilung gebeten, welche Bestim-
mungen der Aufstellung von Kreuzen oder Kruzifixen zu Grunde lägen und
ob der Minister eine Entfernung derselben anordnen würde, wenn jüdische
Parteien und Beteiligte an einer Verhandlung es wünschten. Der Minister-
präsident des Landes erteilte daraufhin die Antwort, dass die Gerichtssäle
1949 ohne besondere Verwaltungsanordnung ausgestattet worden seien und
man nun die Entscheidung des BVerfG über die inzwischen von dem Rechts-
anwalt und seiner Mandantin eingereichte Verfassungsbeschwerde abwarten
werde.
Der Erste Senat des BVerfG erließ mit Wirkung vom 28.01.1973 eine
einstweilige Anordnung, wonach bis zur Entscheidung keine mündliche Ver-
handlung in der Angelegenheit, die die Beschwerdeführer betraf, durchgeführt
werden dürfe. Im Übrigen wurden die Kreuze vorläufig abgenommen und
schließlich zog das VG Düsseldorf in ein neues Gebäude um, in welchem sich
keine religiösen Symbole mehr befanden.
Den Verfassungsbeschwerden des Rechtsanwalts und seiner Mandantin
gab der Erste Senat in der Hauptsache dennoch statt, wobei die Beschwerden
so interpretiert wurden, dass sie dagegen gerichtet seien, dass das Kreuz oder
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik