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SABINE BERGHAHN
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Kinder vorausgegangen, ohne dass es zu zufriedenstellenden Lösungen für
Eltern und Kinder gekommen wäre.
Die Mehrheit des Ersten Senats des BVerfG entschied nun mit 5:3 Stim-
men, dass die Bestimmung der Bayerischen Volksschulordnung verfassungs-
widrig sei, wonach in jedem Klassenzimmer ein Kruzifix oder Kreuz auf-
zuhängen sei. Das Kruzifix oder Kreuz wurde als Symbol des Christentums
angesehen, da es das zentrale Spezifikum der christlichen Lehre symbolisiere,
nämlich dass Jesus Christus am Kreuz gestorben sei, um die Menschheit zu
erlösen. Damit könne man das Kreuz nicht als überreligiöses oder gar als le-
diglich kulturelles Symbol deuten, was allgemein die Verteidiger der gesetz-
lichen Aufhängungsanordnung und auch die drei Verfasser/innen von Min-
derheitsvoten vorgebracht hatten.
Die Senatsmehrheit stützte ihre Entscheidung auf Art. 4 GG und ins-
besondere auf die auch von diesem Grundrecht garantierte ›negative Glau-
bensfreiheit‹. Demnach dürfen Bürger in einem staatlich geschaffenen Pflicht-
raum, hier durch die Schulpflicht konstituiert, erwarten, dass sie von Staats
wegen nicht dem Einfluss eines bestimmten religiösen Glaubens ausgesetzt
werden, ohne sich diesem entziehen zu können. Das Kreuz an der Wand wur-
de als staatlich veranlasst eingeschätzt, da es auf gesetzlicher Grundlage vor-
geschrieben war. Diese Vorschrift stufte die Senatsmehrheit als Verstoß ge-
gen die staatliche Neutralität ein, da die Regelung und das Kreuz selbst eine
Identifikation mit dem Christentum zum Ausdruck brächten. Grundsätzlich
seien in Fällen des Aufeinanderstoßens unterschiedlicher religiöser Anschau-
ungen in der Schule die positive und die negative Religionsfreiheit der
Beteiligten in einen schonenden Ausgleich zu bringen, was hier aber nicht
möglich sei, da die dem Christentum abgeneigten Personen qua Schulpflicht
in eine Situation gebracht werden, der sie nicht ausweichen können. Dafür sei
der Staat selbst verantwortlich und daher liege es an ihm, dies zu ändern.
Interessant ist beim ›Kruzifixbeschluss‹ auch die nachfolgende Entwick-
lung: Die Bayerische Landesregierung brachte alsbald ein neues Gesetz in den
parlamentarischen Prozess ein, welches noch im Dezember 1995 verabschie-
det wurde.5 Demnach ist erneut »angesichts der geschichtlichen und kul-
turellen Prägung Bayerns« in jedem Klassenraum ein Kreuz anzubringen
(Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Popularklagen gegen dieses Gesetz, die in
Bayern nach der Landesverfassung möglich sind, blieben erfolglos. Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof (VGH) wies sie am 01.08.1997 zurück,
mit der Begründung, dass das Gesetz eine Konfliktregelung enthalte, wonach
bei Widerspruch »aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens
oder der Weltanschauung« vom Schulleiter/von der Schulleiterin eine gütliche
Einigung versucht werden muss. Gelingt diese nicht, hat der Schulleiter/die
5 ›Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen‹ (BayEUG).
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik