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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 506 -
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SABINE BERGHAHN 506 Kinder vorausgegangen, ohne dass es zu zufriedenstellenden Lösungen für Eltern und Kinder gekommen wäre. Die Mehrheit des Ersten Senats des BVerfG entschied nun mit 5:3 Stim- men, dass die Bestimmung der Bayerischen Volksschulordnung verfassungs- widrig sei, wonach in jedem Klassenzimmer ein Kruzifix oder Kreuz auf- zuhängen sei. Das Kruzifix oder Kreuz wurde als Symbol des Christentums angesehen, da es das zentrale Spezifikum der christlichen Lehre symbolisiere, nämlich dass Jesus Christus am Kreuz gestorben sei, um die Menschheit zu erlösen. Damit könne man das Kreuz nicht als überreligiöses oder gar als le- diglich kulturelles Symbol deuten, was allgemein die Verteidiger der gesetz- lichen Aufhängungsanordnung und auch die drei Verfasser/innen von Min- derheitsvoten vorgebracht hatten. Die Senatsmehrheit stützte ihre Entscheidung auf Art. 4 GG und ins- besondere auf die auch von diesem Grundrecht garantierte ›negative Glau- bensfreiheit‹. Demnach dürfen Bürger in einem staatlich geschaffenen Pflicht- raum, hier durch die Schulpflicht konstituiert, erwarten, dass sie von Staats wegen nicht dem Einfluss eines bestimmten religiösen Glaubens ausgesetzt werden, ohne sich diesem entziehen zu können. Das Kreuz an der Wand wur- de als staatlich veranlasst eingeschätzt, da es auf gesetzlicher Grundlage vor- geschrieben war. Diese Vorschrift stufte die Senatsmehrheit als Verstoß ge- gen die staatliche Neutralität ein, da die Regelung und das Kreuz selbst eine Identifikation mit dem Christentum zum Ausdruck brächten. Grundsätzlich seien in Fällen des Aufeinanderstoßens unterschiedlicher religiöser Anschau- ungen in der Schule die positive und die negative Religionsfreiheit der Beteiligten in einen schonenden Ausgleich zu bringen, was hier aber nicht möglich sei, da die dem Christentum abgeneigten Personen qua Schulpflicht in eine Situation gebracht werden, der sie nicht ausweichen können. Dafür sei der Staat selbst verantwortlich und daher liege es an ihm, dies zu ändern. Interessant ist beim ›Kruzifixbeschluss‹ auch die nachfolgende Entwick- lung: Die Bayerische Landesregierung brachte alsbald ein neues Gesetz in den parlamentarischen Prozess ein, welches noch im Dezember 1995 verabschie- det wurde.5 Demnach ist erneut »angesichts der geschichtlichen und kul- turellen Prägung Bayerns« in jedem Klassenraum ein Kreuz anzubringen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Popularklagen gegen dieses Gesetz, die in Bayern nach der Landesverfassung möglich sind, blieben erfolglos. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VGH) wies sie am 01.08.1997 zurück, mit der Begründung, dass das Gesetz eine Konfliktregelung enthalte, wonach bei Widerspruch »aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung« vom Schulleiter/von der Schulleiterin eine gütliche Einigung versucht werden muss. Gelingt diese nicht, hat der Schulleiter/die 5 ›Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen‹ (BayEUG).
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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