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Amtssprache
Gerichtsorganisation 1854,
→ Landesgesetzblatt/deželni
zakonik 1854.
biet im Rahmen der Verfassungsbestrebungen infolge des
→
Revolutionsjahres 1848 noch in seiner Gesamtheit als
→
Königreich Illyrien berücksichtigt wurde. Ab dem Jahr
1850 wurden in der habsburgischen Monarchie auf der
Grundlage der → Oktroyierten Märzverfassung von
1849 die → Reichsgesetzblätter in 10 gleichermaßen
authentischen Sprachfassungen erlassen (die Jahrgangs-
bände enthalten auch Gesetze aus 1849). Gleichzeitig
wurden jeweils zweisprachige → Landesgesetzblätter in
den jeweiligen Landessprachen auf der Grundlage der
Reichs- und der → Landesverfassungen eingeführt, wo-
bei zur jeweiligen Landessprache immer auch eine deut-
sche Fassung parallel ediert wurde. Ab dem Jahr 1852
galt für das Reichsgesetzblatt als Original nur noch die
deutsche Version, die Texte in den jeweiligen Landes-
sprachen wurden nur mehr als amtliche Übersetzungen
betrachtet. Ab dem Jahr 1850 wurden im Strafverfahren
slowenische Niederschriften eingeführt, zunächst unver-
bindlich, ab 1867 verpflichtend, in → Krain/Kranjska
galt dies auch für Zivilrechtssachen und Außerstreitver-
fahren. Als Schöpfer der dazu erforderlichen sloweni-
schen Rechts- und Verwaltungsterminologie traten vor
allem der Jurist und Sprachwissenschafter Matej → Ci-
gale zusammen mit dem Mentor der Slawistik und
Reichsratsmitglied Fran(z) → Miklosich/Miklošič hervor (Juridisch-politische Terminologie für die slavischen
Sprachen, 1853 ; Deutsch-slovenisches Wörterbuch, 1860).
Durch den Grundrechtskatalog der → Dezemberver-
fassung von 1867 wurde die Gleichberechtigung aller in
Österreich-Ungarn landesüblichen Sprachen in Schule,
Amt und öffentlichem Leben vom Staat anerkannt und
verfassungsmäßig abgesichert.
Grundsätzlich war die slowenische Sprache als zu-
sätzliche A. in der habsburgischen Monarchie also ver-
fassungsmäßig klar geregelt, doch gab es in der Praxis
keine konkreten bzw. einheitlichen Durchführungs-
bestimmungen. Für jeden Bereich mussten (wie auch
heute noch) anlassbezogene höchstgerichtliche Ent-
scheide und Grundsatzentscheidungen erkämpft wer-
den. Der deutsche Verwaltungsapparat war auch nicht
gewillt, als Anstellungsbedingung die Beherrschung
der slowenischen Sprache in Wort und Schrift einzu-
fordern. Die Geltendmachung des Amtssprachenrechts
war zudem von vielen subjektiven Faktoren, insbeson-
dere der persönlichen Einstellung höhergestellter Ins-
tanzen, abhängig. So hatte etwa das Triester Oberlan-
desgericht eine für die slowenische Sprache günstigere
Praxis als das Grazer Oberlandesgericht. In Kärnten/
Koroška wurden trotz der klaren Gesetzgebung und
der durchwegs slowenisch sprechenden Bevölkerung
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Von den Anfängen bis 1942, Volume 1: A – I
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
- Subtitle
- Von den Anfängen bis 1942
- Volume
- 1: A – I
- Authors
- Katja Sturm-Schnabl
- Bojan-Ilija Schnabl
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79673-2
- Size
- 24.0 x 28.0 cm
- Pages
- 542
- Categories
- Geographie, Land und Leute
- Kunst und Kultur
Table of contents
- Geleitwort von Ana Blatnik, Präsidentin des Bundesrates (Juli – Dezember 2014) 7
- Spremna besede Ane Blatnik, predsednice državnega sveta (julij – december 2014) 8
- Geleitwort von Johannes Koder 9
- Vorwort der Herausgeberin und des Herausgebers 11
- Einleitung – slowenische Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška 15
- Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 38
- Verzeichnis der Siglen 40
- Verzeichnis der Abkürzungen und Benutzungshinweise 46
- Editoriale Hinweise 51
- Lemmata Band 1 A – I 55