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Kundmachung (2) – kaiserliches Patent vom 27. Dezember 1852
das Gesetz selbst, gleichzeitig sowohl im authentischen
Texte, als auch in den nach den Umständen erforderli-
chen Landessprachen, auszugeben.« Nach § 7 werden
die Bestimmungen mit dem Abdruck im Reichsge-
setzblatt als kundgemacht angesehen und treten, wenn
nicht anders bestimmt, gemäß § 8 nach Ablauf des 45.
Tages nach dem Erscheinen in Kraft, weshalb der Tag
der Ausgabe und Versendung des RGBl. in jedem Fall
anzuführen ist.
§ 9 bezieht sich auf die Landesgesetz- und Regie-
rungsblätter, die im Unterschied zur Vorgängerregelung
auch für mehrere Kronländer gemeinsam herausgege-
ben werden können, was etwa in den »Verordnungen
der Landesbehörden für die vereinten Kronländer Stei-
ermark und Kärnten« im Zeitraum von Jänner bis April
1861 auch praktiziert wurde, zumal Kärnten/Koroška
kurzfristig der Statthalterei Graz unterstellt worden
war (vgl. Webernig). Weiters wird darin die Struktur
der LGBl. in den im betreffenden Gebiet landesübli-
chen Sprachen bestimmt, was neben den einsprachigen
Ausgaben (etwa in der Steiermark/Štajerska und in
Kärnten/Koroška) auch die Rechtsgrundlage für jeweils
zweisprachige deutsch-slowenische und deutsch-italie-
nische Ausgaben der Landesgesetzblätter im Küsten-
land/Litorale/Primorje war. Die zwei gesonderten Teile
sollten im ersten Teil die im Reichsgesetzblatt verlaut-
barten Gesetze und Verordnungen nach § 4 op. cit.,
soweit sie auch nur teilweise für das Landesgebiet
Geltung hatten, sowie eine kurze Anzeige der übrigen
Gesetze und Verordnungen enthalten. Im zweiten Teil
hatten gemäß § 9 »in allen in den betreffenden Staats-
gebieten landesüblichen Sprachen, die von den Landes-
behörden in ihrem Wirkungskreise erlassenen Anord-
nungen, Verfügungen und Belehrungen in öffentlichen
Angelegenheiten, soweit sie zur Verlautbarung geeignet
sind«, sowie besonders bezeichnete zentralstaatliche
Erlässe kundgemacht zu werden. Die Kundmachungen
der Bestimmungen des zweiten Teils wurden mit dem
Abdruck im jeweiligen Landesgesetzblatt als durchge-
führt angesehen, wobei diese mit dem Anfang des 15.
Tages nach Ablauf des Kundmachungstages (Legis-
vakanz) in Kraft traten, soweit nicht anders bestimmt
war. Nicht gänzlich klar ist, ob der Status der jeweiligen
Landessprachen im Verhältnis zum Deutschen, wie in
§ 3 für das Reichsgesetzblatt definiert, auch umfassend
auf den 2. Teil der Landesgesetzblätter anzuwenden
ist. Jedenfalls kann man in der Sprachenregelung der
Priorisierung des Deutschen eine rechtliche Vorläufer-
bestimmung zur konzeptuellen Unterscheidung von dominierender »Mehrheitssprache« und »Minderhei-
tensprache« sehen, obschon auch die → Dezemberver-
fassung von 1867 formal noch nicht auf dieses Konzept
zurückgreift (→ »Minderheit«/Volksgruppe).
Die §§
10 bis 12 regeln die Verteilung an Landes- und
Bezirksbehörden sowie an Gemeinden in den jeweili-
gen landesüblichen Sprachen, wobei Bezirks behörden
die RGBl. und die jeweiligen Landesgesetzblätter, die
Gemeinden jedoch nur die Landesgesetzblätter öffent-
lich aufzulegen haben, was der Verordnung Nr. 473
vom 20. Dezember 1850 entspricht.
§ 13 sieht andere Möglichkeiten der Verlautbarung
als im Reichsgesetzblatt und in den Landesgesetzblät-
tern vor, § 14 bestimmt eine gesonderte Regelung für
die Militärgrenze/Vojna krajina.
Mit kaiserlichem Patent vom 1. Jänner 1860 (RGBl.
3/1860), »wodurch in der Art der Kundmachung der
Gesetze und Verordnungen mehrere Abänderungen
angeordnet werden«, wird in § 1 die Einstellung des
Erscheinens der Landesgesetzblätter verordnet. Einer
Aufhebung legistischer Systematik kommt § 3 nahe
und ist Ausdruck absolutistischer Staatsauffassung, wo-
nach »[bei] Einschaltung in das Reichsgesetzblatt die
Centralbehörden zu bestimmen haben, welche Ge-
setze und Verordnungen, für welche Kronländer, und in
welchen Landessprachen zum Zwecke einer weiteren
Verlautbarung mittels besonderer Abdrücke auch den
Gemeinden bekannt zu machen sind«. Laut kaiserli-
cher Verordnung RGBl. 19/1863 vom 17. Februar 1863
kommen die in den §§
4 und 5 des Patentes vom 1. Jän-
ner 1860 (RGBl. 3/1860) »in Betreff der Verordnungen
der Landesbehörden in Anwendung«.
Im Hinblick auf die slowenischsprachigen Kronlän-
der Cisleithaniens wurden die Kundmachungsbestim-
mungen des Reichsgesetzblattes aus 1849, 1852, 1860
und 1863 unterschiedlich interpretiert. Lediglich im
Kronland → Krain/Kranjska wurde ein slowenisch-
deutsches Landesgesetzblatt durchgehend von 1850 bis
1918 herausgegeben. Im Küstenland/Litorale/Primorje,
der reichsunmittelbaren Stadt → Trieste/Trst/Triest
und in → Görz-Gradiska/Gorica-Gradišče, wurde nur
zwischen 1850 und 1859 zusätzlich eine italienisch-
deutsche Landesgesetzblatt-Ausgabe herausgegeben.
In der Steiermark/Štajerska wurde einerseits eine rein
deutschsprachige Ausgabe publiziert und, teilweise mit
beträchtlicher Verspätung, eine slowenisch-deutsche
Ausgabe, allerdings ebenso nur bis 1859, danach nur
noch auf Deutsch. In Kärnten/Koroška wurde zuerst
eine zweisprachige, deutsch-slowenische Ausgabe bis
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
- Subtitle
- Von den Anfängen bis 1942
- Volume
- 2 : J – Pl
- Authors
- Katja Sturm-Schnabl
- Bojan-Ilija Schnabl
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79673-2
- Size
- 24.0 x 28.0 cm
- Pages
- 502
- Categories
- Geographie, Land und Leute
- Kunst und Kultur