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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
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742 Kundmachung (2) – kaiserliches Patent vom 27. Dezember 1852 das Gesetz selbst, gleichzeitig sowohl im authentischen Texte, als auch in den nach den Umständen erforderli- chen Landessprachen, auszugeben.« Nach §  7 werden die Bestimmungen mit dem Abdruck im Reichsge- setzblatt als kundgemacht angesehen und treten, wenn nicht anders bestimmt, gemäß §  8 nach Ablauf des 45. Tages nach dem Erscheinen in Kraft, weshalb der Tag der Ausgabe und Versendung des RGBl. in jedem Fall anzuführen ist. §  9 bezieht sich auf die Landesgesetz- und Regie- rungsblätter, die im Unterschied zur Vorgängerregelung auch für mehrere Kronländer gemeinsam herausgege- ben werden können, was etwa in den »Verordnungen der Landesbehörden für die vereinten Kronländer Stei- ermark und Kärnten« im Zeitraum von Jänner bis April 1861 auch praktiziert wurde, zumal Kärnten/Koroška kurzfristig der Statthalterei Graz unterstellt worden war (vgl. Webernig). Weiters wird darin die Struktur der LGBl. in den im betreffenden Gebiet landesübli- chen Sprachen bestimmt, was neben den einsprachigen Ausgaben (etwa in der Steiermark/Štajerska und in Kärnten/Koroška) auch die Rechtsgrundlage für jeweils zweisprachige deutsch-slowenische und deutsch-italie- nische Ausgaben der Landesgesetzblätter im Küsten- land/Litorale/Primorje war. Die zwei gesonderten Teile sollten im ersten Teil die im Reichsgesetzblatt verlaut- barten Gesetze und Verordnungen nach §  4 op.  cit., soweit sie auch nur teilweise für das Landesgebiet Geltung hatten, sowie eine kurze Anzeige der übrigen Gesetze und Verordnungen enthalten. Im zweiten Teil hatten gemäß §  9 »in allen in den betreffenden Staats- gebieten landesüblichen Sprachen, die von den Landes- behörden in ihrem Wirkungskreise erlassenen Anord- nungen, Verfügungen und Belehrungen in öffentlichen Angelegenheiten, soweit sie zur Verlautbarung geeignet sind«, sowie besonders bezeichnete zentralstaatliche Erlässe kundgemacht zu werden. Die Kundmachungen der Bestimmungen des zweiten Teils wurden mit dem Abdruck im jeweiligen Landesgesetzblatt als durchge- führt angesehen, wobei diese mit dem Anfang des 15. Tages nach Ablauf des Kundmachungstages (Legis- vakanz) in Kraft traten, soweit nicht anders bestimmt war. Nicht gänzlich klar ist, ob der Status der jeweiligen Landessprachen im Verhältnis zum Deutschen, wie in §  3 für das Reichsgesetzblatt definiert, auch umfassend auf den 2. Teil der Landesgesetzblätter anzuwenden ist. Jedenfalls kann man in der Sprachenregelung der Priorisierung des Deutschen eine rechtliche Vorläufer- bestimmung zur konzeptuellen Unterscheidung von dominierender »Mehrheitssprache« und »Minderhei- tensprache« sehen, obschon auch die →  Dezemberver- fassung von 1867 formal noch nicht auf dieses Konzept zurückgreift (→  »Minderheit«/Volksgruppe). Die §§  10 bis 12 regeln die Verteilung an Landes- und Bezirksbehörden sowie an Gemeinden in den jeweili- gen landesüblichen Sprachen, wobei Bezirks behörden die RGBl. und die jeweiligen Landesgesetzblätter, die Gemeinden jedoch nur die Landesgesetzblätter öffent- lich aufzulegen haben, was der Verordnung Nr. 473 vom 20. Dezember 1850 entspricht. §  13 sieht andere Möglichkeiten der Verlautbarung als im Reichsgesetzblatt und in den Landesgesetzblät- tern vor, §  14 bestimmt eine gesonderte Regelung für die Militärgrenze/Vojna krajina. Mit kaiserlichem Patent vom 1. Jänner 1860 (RGBl. 3/1860), »wodurch in der Art der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen mehrere Abänderungen angeordnet werden«, wird in §  1 die Einstellung des Erscheinens der Landesgesetzblätter verordnet. Einer Aufhebung legistischer Systematik kommt §  3 nahe und ist Ausdruck absolutistischer Staatsauffassung, wo- nach »[bei] Einschaltung in das Reichsgesetzblatt die Centralbehörden zu bestimmen haben, welche Ge- setze und Verordnungen, für welche Kronländer, und in welchen Landessprachen zum Zwecke einer weiteren Verlautbarung mittels besonderer Abdrücke auch den Gemeinden bekannt zu machen sind«. Laut kaiserli- cher Verordnung RGBl. 19/1863 vom 17. Februar 1863 kommen die in den §§  4 und 5 des Patentes vom 1. Jän- ner 1860 (RGBl. 3/1860) »in Betreff der Verordnungen der Landesbehörden in Anwendung«. Im Hinblick auf die slowenischsprachigen Kronlän- der Cisleithaniens wurden die Kundmachungsbestim- mungen des Reichsgesetzblattes aus 1849, 1852, 1860 und 1863 unterschiedlich interpretiert. Lediglich im Kronland →  Krain/Kranjska wurde ein slowenisch- deutsches Landesgesetzblatt durchgehend von 1850 bis 1918 herausgegeben. Im Küstenland/Litorale/Primorje, der reichsunmittelbaren Stadt →  Trieste/Trst/Triest und in →  Görz-Gradiska/Gorica-Gradišče, wurde nur zwischen 1850 und 1859 zusätzlich eine italienisch- deutsche Landesgesetzblatt-Ausgabe herausgegeben. In der Steiermark/Štajerska wurde einerseits eine rein deutschsprachige Ausgabe publiziert und, teilweise mit beträchtlicher Verspätung, eine slowenisch-deutsche Ausgabe, allerdings ebenso nur bis 1859, danach nur noch auf Deutsch. In Kärnten/Koroška wurde zuerst eine zweisprachige, deutsch-slowenische Ausgabe bis
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Untertitel
Von den Anfängen bis 1942
Band
2 : J – Pl
Autoren
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Abmessungen
24.0 x 28.0 cm
Seiten
502
Kategorien
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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