Page - 770 - in Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
Image of the Page - 770 -
Text of the Page - 770 -
770
Landesgesetzblatt, zweisprachiges Kärntner
Landesgesetzblatt 1854
Landesgesetzblatt 1857
Titelblatt I Teil/razdel – 13
Stück/del, Archiv Theodor
Domej
Kärntner Landesverfassung/Koroška deželna ustava in
beiden Landes- und Amtssprachen erlassen. Darin be-
sagt §
3 : »Die im Lande wohnenden Volksstämme sind
gleichberechtiget, und haben ein unverletzliches Recht
auf Wahrung und Pflege seiner [sic !] Nationalität und
Sprache« (bzw. authentische slowenische Fassung :)
»U deželi prebivajoči narodi [sic !] imajo jednako pravo
in uživajo nedotakljivo pravico za ohranjanje in oskerbo-
vanje svoje narodnosti in svojega jezika.«
§ 3 RuLGBlP bestimmt zur Legisvakanz, dass »die
verbindliche Kraft der im Reichsgesetz- und Regie-
rungsblatt aufgenommenen Gesetze und Verordnun-
gen beginnt, wenn diesfalls nicht in einzelnen Fällen
eine besondere Bestimmung getroffen wird, in allen
Theilen des Reiches, für welche das Gesetz oder die
Verordnung zu gelten hat, mit dem dreißigsten Tage
nach Ablauf desjenigen Tages, an welchem das be-
zügliche Reichsgesetz- und Regierungsblatt ausgege-
ben und rücksichtlich versendet wurde.« Für in LGBl.
kundgemachte Gesetze und Verordnungen bestimmt
§ 6 RuLGBlP eine Legisvakanz von 15 Tagen.
Gemäß § 5 RuLGBlP von 1849 enthält das LGBl.
»Datum und die den Inhalt bezeichnende Aufschrift
aller jener Gesetze und Verordnungen, welche durch
das Reichsgesetzblatt kundgemacht wurden, so wie die Nummer und den Tag der Ausgabe des betreffen-
den Reichsgesetz- und Regierungsblattes«, weiters die
»Landesgesetze des betreffenden Landes ihrem vollen
Inhalte nach« sowie »alle von den Landesbehörden er-
lassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen
über öffentliche Angelegenheiten«.
Durch das Patent vom 27. Dezember 1852, das die
Kundmachung auf staatlicher Ebene regelte (→ Kund-
machung [2]), verlor das Slowenische jedoch per 1. Jän-
ner 1853 den Status einer authentischen Sprachvariante
des LGBl., gleichzeitig wurde damit materiell der Status
einer »landesüblichen Sprache« bestätigt. Die amtliche
→ Zweisprachigkeit wurde bis Ende 1859 unter dem
amtierenden Statthalter Johann N. → Schloissnigg/
Šlojsnik umfassend praktiziert. Ab 1856 fanden sich
neben den zweisprachigen Ausgaben allerdings bereits
einsprachige (deutsche) Sammlungen der LGBl. neben
den zweisprachigen deutsch-slowenischen Editionen.
Die Rechtsgrundlagen im Hinblick auf Kundma-
chung und → Zweisprachigkeit wurden in den ersten
beschriebenen rechtlichen Etappen (1850–1851, 1852,
1854 und bis 1859) offensichtlich als gegeben betrach-
tet, zumal das LGBl. auch nach Aufhebung der März-
verfassung vom 4. März 1849 durch das Silvesterpatent
vom 31. Dezember 1851 in beiden Landessprachen
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
- Subtitle
- Von den Anfängen bis 1942
- Volume
- 2 : J – Pl
- Authors
- Katja Sturm-Schnabl
- Bojan-Ilija Schnabl
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79673-2
- Size
- 24.0 x 28.0 cm
- Pages
- 502
- Categories
- Geographie, Land und Leute
- Kunst und Kultur