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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
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Page - 914 - in Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl

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914 Minderheit/Volksgruppe Kulturabkommen Österreich- Slowenien, 2002 Sprache ist die Staatssprache. Die den sprachlichen Min- derheiten eingeräumten Rechte werden dadurch nicht berührt« (Hervorhebung vom Autor). In der Folge wur- den in den Kärntner Landtag zwei Slowenen als Ver- treter der Volksgruppe entsandt (Karel →  Mikl und Albert →  Breznik) sowie der slowenische Prälat Ru- dolf →  Blüml, der darin die katholische Kirche vertrat (→  Abgeordnete, ethnopolitisch engagierte Slowenen). Mit dem →  »Anschluss« 1938 kommt es zur gesetz- lichen Negation des Existenzrechts der Slowenen und zum systematischen, gesetzlich gedeckten Ethnozid an den Slowenen. In Kärnten/Koroška wurden im Laufe des Krieges ca. 1.000 Slowenen deportiert (im Gebiet des heutigen Slowenien waren es 60.000 Slowenen ; vgl. →  »Generalplan Ost«, →  Deportationen 1942). Nach dem Krieg wurde von der Provisorischen Staatsregie- rung im Rahmen des Verfassungs-Überleitungsgeset- zes (rückdatiert auf den 1. Mai 1945) die Verfassung in der Fassung von 1929 wieder in Kraft gesetzt. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) aus 1950 statuiert in Art. 14 ein allgemei- nes Diskriminierungsverbot, verwendet aber noch den Begriff »nationale Minderheit« und besagt : »Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu ge währleisten.« Eine nur kursorische Betrachtung der Lage der ethnischen »Minderheiten« in den ver- schiedenen west- und osteuropäischen Staaten jener Zeit deutet darauf hin, dass zwischen Rechtssprache und Politik Verbindungen hergestellt werden können, zumal vielerorts den »Minderheiten« ein gesellschaft- liches Existenzrecht abgesprochen wurde und die sys- tematische Assimilationspolitik einem breiten gesell- schaftlichen Konsens entsprach, auch auf der Ebene der internationalen Beziehungen. 1955 kommt es zur völkerrechtlichen Wiederherstel- lung der Republik Österreich durch den Staatsvertrag von Wien (StV Wien). Der die Volksgruppen betref- fende Artikel 7 ist ein konstitutiver Grundsatzartikel der Verfassung (und nicht eine beliebige Neben- oder Schlussbestimmung). Artikel 7 greift die Begrifflich- keit der Minderheit auf, unterscheidet jedoch nicht zwischen dem Status der slowenischen und kroatischen »Minderheiten« in Kärnten/Koroška, Steiermark/Šta- jerska und Burgenland/Gradišće/Gradiščanska. Diese Unterscheidung bzw. regional unterschiedliche Inter- pretation kommt erst bei der Umsetzung zum Tragen. Diese unterschiedliche Interpretation erhält jedoch aufgrund des Völkergewohnheitsrechtes, wenn sie von den völkerrechtlichen Vertragspartnern unwider- sprochen ist, mit der Zeit auch völkerrechtlich einen rechtsverbindlichen Charakter. Art. 7 lautet : »Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten 1. Ös- terreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund glei- cher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache […].« (→  Raabtaler Slowenen, →  Steirische Slowenen) Eine terminologische Neuerung bedeutet im Hin- blick auf die geltende völkerrechtliche Rechtslage das Konzept der Minderheit in §  1 (2) des Volksgruppen- gesetzes von 1976, in dem als Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes definiert sind : »[…] die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeut- scher →  Muttersprache und eigenem Volkstum«. Das Abstellen auf autochthone Minderheiten (»beheima- tet«) umfasst also nicht neuere Migrantengruppen, was verschiedentlich diskutiert wurde. Der Begriff nationale Minderheit findet sich schließ- lich im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarates aus dem Jahr 1995 wie- der, das in Österreich 1998 in Kraft getreten ist. Art. 1 besagt : »Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen dieser Min- derheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen Be- reich internationaler Zusammenarbeit dar.« Die Be- deutung des Rahmenübereinkommens und anderer internationaler Instrumente liegt in einem Wandel der Einstellungen, wie dies Klemenčič/Harris (2010) hervorheben. Einem terminologisch-konzeptuellen Festhalten an alten Mustern entspricht das Kulturabkommen zwi- schen der Republik Österreich und der Republik Slo- wenien, das in Art. 10 Abs. d von der »slowenischen Minderheit in der Republik Österreich« spricht (BGBl. 2002/90 vom 30. April 2002). Die Europäische Grundrechtscharta bzw. Charta der Grundrechte der europäischen Union (2000/C 364/01) ist
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Subtitle
Von den Anfängen bis 1942
Volume
2 : J – Pl
Authors
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Size
24.0 x 28.0 cm
Pages
502
Categories
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Table of contents

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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