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Geographie, Land und Leute
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
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963 Oktroyierte Märzverfassung 1849 Verfassungen Österreichs →  Landesorganisierungskommission) das Staatswesen an die Anforderungen einer industrialisierten Gesell- schaft und zentralistischen Politik anpassten. Damit wurde ein wesentlicher Schritt zur Überwindung des Feudalsystems gemacht, ohne die grundsätzlichen Machtverhältnisse infrage zu stellen, die auch nach der Sistierung der Verfassung ihre grundsätzliche Gültig- keit behielten. Im Zuge der Einrichtung der Gemisch- ten Bezirksämter 1854 wurden Justiz und Verwaltung in erster Instanz wieder zusammengeführt, das Ge- richtswesen jedoch nicht mehr den ehemaligen Feudal- herren übertragen. Gemäß §  120 wurden auch im Dezember 1849 die in Abschnitt IX (§§  77–83 O.  M.) vorgesehenen und im Wesentlichen gleichlautenden →  Landesver- fassungen erlassen, die, obwohl die landständischen Verfassungen explizit außer Kraft gesetzt worden wa- ren (§  77 O.  M.), mangels Durchführung von Wahlen ebenso wenig umfassend wirksam werden konnten. Die →  Wahlordnungen der Landtage und die Bestimmun- gen für die Wahl zum Reichstag bzw. später zum Ab- geordnetenhaus des Reichsrates hatten im Übrigen (bis 1907) ein ungleiches Zensuswahlsystem vorgesehen sowie für die das Oberhaus beschickenden Landtage zudem ein Kurienwahlsystem, das der Elite die Macht garantieren sollte. Adamovich/Funk weisen darauf hin, dass »nicht alle revolutionären bzw. nachrevolutionären Errungen- schaften von 1848 unter dem Neoabsolutismus besei- tigt wurden«, so das Reichsgesetzblatt (und die Lan- desgesetzblätter, Anm.) in den Landessprachen, die Aufhebung des Untertanenverbandes und die Grun- dentlastung sowie gewisse Strukturen der Gemeinde- verfassungen. Andere wiederum sollten in der Folge wieder an Relevanz gewinnen, so die Grundlagen der Verwaltungsreform durch die Einrichtung der Bezirks- hauptmannschaften und die Landtagswahlordnungen mit dem Februarpatent von 1861 bzw. mit der Dezem- berverfassung 1867 (vgl. dazu Stundner). Für die slowenische Rechts- und →  Kulturge- schichte sind insbesondere drei ganz unterschiedliche Aspekte dieses umfassenden Verfassungswerkes rele- vant : die Bestimmung hinsichtlich der Gleichberech- tigung der Völker in Zusammenhang mit dem Län- derföderalismus sowie die Grundentlastung und deren wirtschafts- und sozialpolitische Konsequenzen, wenn auch etwa →  Apih, wohl der österreichischen Lehre folgend, die O.  M. als »totgeborenes Kind« bezeich- nete. §  5 der O.  M. garantiert die formelle Gleichberech- tigung der konstitutiven Völker innerhalb der histori- schen Länder. Dies wird in den Landesverfassungen jeweils in §  3 für das jeweilige Land wiederholt (§  5 O.  M.: »Alle Volksstämme sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Spra- che«, §  3 Kärntner landesverfassung/Koroška deželna ustava : »Die im Lande wohnenden Volksstämme sind gleichberechtiget, und haben ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner [sic !] Nationalität und Sprache./U deželi prebivajoči narodi imajo jednako pravo in uživajo nedotakljivo pravico za ohranjanje in oskerbo- vanje svoje narodnosti in svojega jezika.«) (→  »Volks- stamm«). Den Slowenen wird demnach durch die O.  M. i.  V.  m. dem Reichs- und Landesgesetzblattpatent so- wie i.  V.  m. §  3 der Landesverfassungen der Status ei- nes konstitutiven Volkes zugestanden, das Slowenische wird also insbesondere durch die Kundmachung des Reichsgesetzblattes sowie der Landesgesetzblätter als →  Landessprache gewürdigt. Ermacora weist jedoch darauf hin, dass bereits im Zuge der Beratungen zum Verfassungsentwurf der Zusatz zum Artikel über die Gleichberechtigung »in Schule, Amt und öffentlichem Leben« gestrichen wurde. Auch §  4 des Grundrechts- patentes 1949, welcher die allgemeine Volksbildung gewährleistet, besagt, dass auch »Volksstämme, wel- che die →  Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten«. Hinsichtlich des föderalistischen Prinzips bzw. der Stärkung des Länderföderalismus weisen Baltl und Kocher darauf hin, dass diese Frage bereits bei den Verhandlungen zum Kremsierer Verfassungsentwurf (dem die O.  M. in signifikanten Teilen folgte) politi- sche Konflikte über die Stellung der einzelnen Länder hervorgerufen hatte. Dabei weist Brauneder darauf hin, dass das liberalistische Prinzip der Gleichheit nicht nur auf den Einzelnen Anwendung fand, sondern sehr rasch auf die Beziehung der Ethnien zum Gesamt- staat sowie der Ethnien untereinander. Zu beachten ist jedoch, dass das Instrumentarium der Representa- tionsorgane Reichstag, Landtage und Gemeindever- sammlungen »die Majorisierung von Minderheiten zum Grundsatz« hat (Brauneder 2009 : 121). Durch das erstarkte Selbstbewusstsein der Länder – und ihrer Eliten – blieben nach dem Kremsierer Entwurf in der Merhzahl der plurinationalen Länder mit traditionellen
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Subtitle
Von den Anfängen bis 1942
Volume
2 : J – Pl
Authors
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Size
24.0 x 28.0 cm
Pages
502
Categories
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Table of contents

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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