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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 3 : PO - Ž
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Page - 1411 - in Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 3 : PO - Ž

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1411 Vertrag von Saint-Germain vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren. Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öf- fentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Artikel 64.[ :] Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Hei- matrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staats- gebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind. Artikel 65.[ :] Die österreichische Staatsangehörig- keit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von je- der Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann. Artikel 66.[ :] Alle österreichischen Staatsangehö- rigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte. Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nach- teilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentli- chen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten. Keinem österreichischen Staatsangehörigen wer- den im freien Gebrauch irgend einer Sprache im Pri- vat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art von Veröf- fentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen, Beschränkungen auferlegt. Unbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung werden nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsangehö- rigen angemessene Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift geboten werden. Artikel 67.[ :] Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und diesel- ben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen ; insbesondere ha- ben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohl- tätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schu- len und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu ge- brauchen und ihre Religion frei zu üben. Artikel 68.[ :] Was das öffentliche Unterrichtswe- sen anlangt, wird die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher ös- terreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese Bestimmung wird die ös- terreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu ei- nem Pflichtgegenstande zu machen. In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöri- ger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwen- dung gesichert. Artikel 69.[ :] Österreich stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegen- wärtigen Abschnittes Personen berühren, die nach Rasse, Religion oder Sprache Minderheiten angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internatio- nalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völker- bundes abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich da- gegen, keiner Abänderung der erwähnten Artikel ihre Zustimmung zu verweigern, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in entsprechender Form gutgeheißen werden sollte. Österreich stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerk- samkeit des Rates auf jede Verletzung oder Gefahr ei- ner Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die im gegebenen Falle geeignet und wirksam erscheinen könnten. Österreich stimmt außerdem zu, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Rechts- oder Tatfragen, betreffend diese Artikel, zwischen der österreichischen Regierung und irgendeiner der alliierten und assoziier-
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Volume 3 : PO - Ž
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Subtitle
Von den Anfängen bis 1942
Volume
3 : PO - Ž
Authors
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Size
24.0 x 28.0 cm
Pages
566
Categories
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Table of contents

  1. Lemmata Band 3 Po–Ž 1049
  2. Verzeichnis aller AutorInnen/BeiträgerInnen und ihrer jeweiligen Lemmata 1571
  3. Verzeichnis aller ÜbersetzerInnen und die von ihnen übersetzten Lemmata 1577
  4. Verzeichnis der BeiträgerInnen von Bildmaterial 1579
  5. Verzeichnis der Abbildungen 1580
  6. Synopsis (deutsch/English/slovensko) 1599
  7. Biographien der Herausgeber 1602
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