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Geographie, Land und Leute
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 3 : PO - Ž
Page - 1476 -
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Page - 1476 - in Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 3 : PO - Ž

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1476 Wahlkreise der Landtagswahlordnungen in Kärnten/Koroška ab 1849 unterschiedlichen Wahlkörpern (Anzahl der notwen- digen Stimmen pro Mandat) und unterschiedlichen Steuerkriterien, was zusammen ein ungleiches Zensus- wahlrecht charakterisiert. Ab 1849 bestanden folgende Wählerklassen in Kärnten/Koroška : 1. Virilstimme für den Bischof von Gurk, 2. »großer Grundbesitz« bzw. Großgrundbesitz (GG), 3. Handels- und Gewerbe- kammer (HGK), 4. Städte, Märkte, »Industrialorte« (SMI/SMO), 5. die Wählerklasse der Landgemeinden (LG) sowie 6. im historischen Prozess zuletzt die All- gemeine Wählerklasse (AWK) (1896/1902). Insgesamt sind die Landesverfassungen bzw. Landesstatuten zur Zeit der Monarchie geprägt von der spätfeudalen, stän- dischen Gesellschaftsstruktur und deren Machtverhält- nissen, wo noch der Großgrundbesitz und die liberale (deutsche) Bourgeoisie favorisiert wurden. Hingegen diskriminierten sie systematisch mittels Kuriensystem all jene Bevölkerungsteile unabhängig von Sprachzuge- hörigkeit, die aufgrund des Kuriensystems unterreprä- sentiert waren oder nicht erfasst wurden, so die aufkom- mende Arbeiterschaft und die Frauen (→  Frauenfrage). Aus der Perspektive der nationalen Frage waren insbe- sondere die Slowenen und andere politisch, wirtschaft- lich und gesellschaftlich nicht dominierende Völker der Monarchie diskriminiert (Melik). So hatten im Kärntner Landtag 1861 bei einer Gesamtbevölkerung von 332.546 Einwohnern die Großgrundbesitzer 27 % der Landtagsmandate, die Vertreter der Handels- und Gewerbekammer 8,1 %, die Vertreter der Städte und Märkte 24,3 % und jene der Landgemeinden 37,8 %. Nach Einführung der allgemeinen Wählerklasse wur- den diesen lediglich 9,3 % der Sitze im Landtag zuge- sprochen (Melik, 12  ff.). 1869 umfasste bei einer Ge- samtbevölkerung von 336.400 Einwohnern die Kurie der LG 291.037 und jene der SMO 45.363 Personen, d. h., dass die Stadtbevölkerung bei einem Anteil von 13 % der Gesamtbevölkerung 39 % der Abgeordneten beider Kurien stellte. 1900 stieg der Anteil der städti- schen Bevölkerung auf 18 %. Auf einen Abgeordneten kamen 1869 5.040 Personen in der SMO, während es 20.788 bei der LG war. 1900 war die Zahl 7.305 res- pektive 21.541 Personen (Melik, 54). Landesverfassung und LWO vom 30. Dezember 1849 bestimmten ein ungleiches, indirektes Zensus- wahlrecht für den aus 30 Mitgliedern bestehenden Landtag des Herzogtums Kärnten/Koroška. 10 Abge- ordnete stellten die Höchstbesteuerten, 10 die in der Wahlordnung benannten Städte, Märkte und Indust- rialorte sowie 10 Abgeordnete die übrigen Gemeinden. Laut §  2. LWO bildet für die Wähler aus der »Classe der Höchstbesteuerten« das ganze Herzogtum Kärn- ten/Koroška einen Wahlbezirk. Gemäß §  3 bildeten Klagenfurt/Celovec (3 Mandate) und Villach/Beljak (1 Mandat) sowie jeweils zusammen (Anzahl der Abge- ordneten in Klammer) – Feldkirch(en)/Trg und St.  Veit/Šentvid (1), – Völkermarkt/Velikovec, Bleiburg/Pliberk und [Ei- sen-] Kappel/(Železna) Kapla (1), – Wolfsberg/Volšperk, St.  Leonhard/Šentlenart, St.  Andrä/Šentandraž, St.  Paul/Šentpavel und Unter- Drauburg/Dravograd (1), – Friesach/Breže, Hüttenberg, Straßburg und Altho- fen/Stari Dvor (1), – Spittal/Špital, Gmünd/Sovodenj, Greifenburg, Obervellach/Zgornja Bela, Ob.-Drauburg/Zgornji Dravograd, Tarvis/Trbiž, Hermagor/Šmohor und Mal- borget/Naborjet (1), – Bleiburg/Plajberk und Kreuth/Rute (1) jeweils einen Wahlbezirk in der Klasse der Städte, Märkte und Industrialorte. Laut §  4 bildete »für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden […] jeder der sieben politischen Bezirke einen Wahlbezirk, in der Art, daß die Bevöl- kerung der nach Abzug der besonders wahlberechtig- ten Städte, Märkte und Ortschaften höchstbevölkerten Bezirke von Klagenfurt, Völkermarkt und Spital je zwei und jeder der übrigen politischen Bezirke je einen Ab- geordneten für den Landtag zu wählen haben«. Aufgrund der Aufhebung der →  Oktroyierten Märzverfassung 1849 durch das Silvesterpatent 1851, sowie der Festigung des Neoabsolutismus wurden die Bestimmungen der Kärntner →  Landesverfassung 1849 bzw. deren Wahlordnung nie angewendet, blie- ben jedoch richtungweisend für die nachfolgenden Regelungen, insbesondere – mit einigen kleinen Ver- änderungen – im Hinblick auf die Wahlkreiseinteilung, die der Verwaltungseinteilung folgte (→  Landesein- teilungs-Erlass (1) und →  (2), →  Landeseinteilungs- Verordnung aus 1854). Die Landes-Ordnung und Landtags-Wahlordnung für das Herzogthum Kärnthen vom 26. Februar 1861 sah einen Landtag vor, der das Herzogtum in Landesan- gelegenheiten vertrat (§  1). Die Regelung wurde durch die gesamtstaatlichen Verfassungsbestimmungen des Oktoberdiploms 1860 und des Februarpatents vom 26. Februar 1861 notwendig. Die Landtags-Wahlordnung sah ein ungleiches, indirektes Zensuswahlrecht für den aus 37 Mitgliedern bestehenden Landtag vor. 36 Mit-
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Volume 3 : PO - Ž
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Subtitle
Von den Anfängen bis 1942
Volume
3 : PO - Ž
Authors
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Size
24.0 x 28.0 cm
Pages
566
Categories
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Table of contents

  1. Lemmata Band 3 Po–Ž 1049
  2. Verzeichnis aller AutorInnen/BeiträgerInnen und ihrer jeweiligen Lemmata 1571
  3. Verzeichnis aller ÜbersetzerInnen und die von ihnen übersetzten Lemmata 1577
  4. Verzeichnis der BeiträgerInnen von Bildmaterial 1579
  5. Verzeichnis der Abbildungen 1580
  6. Synopsis (deutsch/English/slovensko) 1599
  7. Biographien der Herausgeber 1602
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