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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil, Volume 3
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77 des besonderen Vertrauens des Herrschers gewürdigten Räthen berathen wurden. Der geheime Rath bestand demnach aus den hervorragendsten Würdenträgern nnd andern Räthen in nicht fest abgegrenzter Zahl und bildete als oberste Behörde des Landes das Organ, mit welchem Ferdinand Fragen der auswärtigen Politik wie Verwaltungs- angelegenheiten berieth. Die Ausfertigung der Beschlüsse war Sache der allgemeinen Hos- kanzlei, welche ihrerseits in mehrere Abtheilungen zerfiel und deren Vorsteher der oberste Kanzler war. Die Ferdinandeische Behördenverfassung fand bei den nahen Berührungen der Fürsten mit dem kaiserlichen Hofe in einem großen Theile deutscher Reichsterritorien Nachahmung. Der geheime Rath, der Hofrath, die Hofkammer und die Hoskanzlei bildeten Central- stellen für die alten österreichischen Erblande. Dagegen besaßen Ungarn und Böhmen ihre besonderen Verfassungen und waren mit den österreichischen Erblanden nur durch Personal- union verknüpft. In Ungarn wie in Böhmen bestand die eigene Hofkanzlei und die eigene Kammer fort, wozu sich seit Ferdinand noch eine besondere Kammer zu Breslau für Schlesien gesellte, doch so, daß dieselbe in gewissen Dingen der böhmischen Kammer unter- geordnet sein sollte. Überhaupt begünstigte Ferdinand die Zusammenfassung der Länder der böhmischen Krone zu einem festgeschlossenen Staatsgebiete. Das Institut der General- landtage, von denen die ältere böhmische Geschichte nur schwache Anklänge bietet, gelangte jetzt zu einer größeren Entwicklung. Die obersten böhmischen Ämter und Gerichte, wie zum Beispiel die böhmische Kanzlei, die Kammer und das 1548 errichtete Appellations- gericht bekamen eine Wirksamkeit, die sich auf alle Länder der böhmischen Krone erstreckte, was vordem kaum bezüglich der Kanzlei der Fall war. Doch beschränkte sich die centralisirende Tendenz der Regierung Ferdinands nicht etwa blos aus die energischere Zusammenfassung der alten Erblande einerseits und der böhmischen Lande anderseits gegenüber dem dritten Ländercomplexe, jenem der ungarischen Krone. Wohl war Ferdinand bezüglich der Regierung Ungarns und Böhmens durch die Verfassung dieser Reiche beschränkt, aber aus der Vereinigung der drei Ländergrnppen ergab sich alsbald ein Bereich gemeinsamer Interessen und Aufgaben, für deren BeHandlungsweise das bisher geltende Recht keine Bestimmungen enthielt. Hier lag ein Spielraum vor, auf dem sich die ersten Ansätze einer einheitlicheil Staatsform in höherem Sinne entwickeln konnten; hier war eine Lücke vorhanden, zu deren Ausfüllung sich eben jene Einrichtungen eigneten, die Ferdinand zunächst für seine österreichischen Erblande geschaffen hatte. So wurde für alle jene Dinge, welche die Ausarbeitung und Durchführung allgemein giltiger Regierungsmaximen heischten — für die Fragen auswärtiger Politik und kirchlicher Natur, vielfach auch für administrative und legislatorische Maßregeln — der geheime Rath mit der ihm beigegebenen allgemeinen Hofkanzlei zum Regulativ; aus
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil, Volume 3
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil
Volume
3
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1887
Language
German
License
PD
Size
15.64 x 22.39 cm
Pages
278
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
Kronprinzenwerk deutsch

Table of contents

  1. Geschichtliche Übersicht der österreichisch-ungarischen Monarchie 1
    1. Ethnographische Einleitung 1
    2. Geschichtliche Übersicht 33
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild