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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Dalmatien, Volume 11
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299 Während der ersten österreichischen Herrschaft in Dalmatien, 1797 bis 1806, gab sich die Regierung viel Mühe, um eine Reorganisation der vernachlässigten Verwaltung anzubahnen und auch eiue Verbesserung des Landbaues herbeizuführen; aber die kurze Dauer der ersten österreichischen Herrschaft gestattete nicht, diese Bestrebungen weiter zu verfolge»; nur daß die Abgaben des Grundbesitzes an den Staat nicht erhöht wurden, war ein Umstand, welcher den Landleuten in dankbarer Erinnerung verblieb. Durch den Friedensschluß vou Preßburg am 26. December 1805 fiel Dalmatien von Österreich an Frankreich. Napoleon übergab die Verwaltung des Landes dem Grafen Vincenzo Dandolo, welcher administratives Wissen mit sehr bedeutender Kenntniß der landwirtschaftlichen Ökonomie verband. Die entscheidenden Maßregeln seiner Verwaltung, soweit sie die Agrikultur betrafen, bestanden in der Abschaffung der municipalen Privilegien und Statuten, eine Reform, welche in den landwirthfchaftlichen Verhältnissen der „alten Erwerbung" große Umwälzungen verursachte. Wichtiger noch waren die Veränderungen, die er in den Investituren, welche sich insbesondere auf deu Gebieten der neuen und neuesten Erwerbung befanden, vornahm. Durch ein Decret Napoleons, datirt von Antwerpen den 4. September 1806, wurde das Agrargesetz des Grimani abgeschafft. Der Staat überließ den Jnvestirten die Güter, mit welchen sie belehnt waren, als Eigenthum, das Erbrecht der Fraueu wurde bezüglich dieser Ländereien anerkannt und der Zehent von den Bodenprodncten, welcher dem Staate als Zeichen der Anerkennung seiner Ober- hoheit zu entrichten war, wnrde in eine Grundsteuer umgewandelt. Durch diese Reformen wnrde der private Grundbesitz und das freie Verfügungsrecht über denselben begründet und gesichert. Auch sonst suchte Daudolo den Ackerbau in der seiner Sorge anvertrauten Provinz zu heben. Nach siebenjähriger Franzosenherrschaft kam das ehemals veuetiauifche Dalmatieu, vergrößert um das Gebiet der Republik Ragusa und um die Bocche di Eattaro sammt ihrem Gebiete, wieder unter die ersehnte Herrschaft Österreichs. Die Gesetze der Republik Ragusa bestimmten, daß der Bauer kein Recht habe, unbewegliches Eigenthum zu besitzen. Der Bauer wohnte in einem Häuschen, das ihm der Grundbesitzer auf seinem Boden erbaute. Der Baugrund mußte eine Ausdehnung von 1.500 bis 2.000 Ziegeln (Eoppi) haben. Der Grundbesitzer hatte für die Erhaltung des Hanfes zu sorgen, dafür aber mußte ihm der Bauer eine unbestimmte Anzahl von Tagen ohne Eutgelt arbeiten. Da manche Gutsherren dieses Recht mißbrauchten und auch iu jenen Gegenden der Eiufluß der französischen Revolution sich geltend machte, sah man sich endlich im Jahre 1800 veranlaßt, die bis dahin unbestimmte Zahl der Robottage zu normiren, uud zwar auf 90 im Jahre. Außer dem Hause gewährte der Grundbesitzer dem Bauer auch noch die Nutznießung eines Gemüsegartens, welcher in seiner Ausdehnung
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Dalmatien, Volume 11
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Dalmatien
Volume
11
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1892
Language
German
License
PD
Size
15.54 x 21.83 cm
Pages
370
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
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