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Während der ersten österreichischen Herrschaft in Dalmatien, 1797 bis 1806, gab
sich die Regierung viel Mühe, um eine Reorganisation der vernachlässigten Verwaltung
anzubahnen und auch eiue Verbesserung des Landbaues herbeizuführen; aber die kurze
Dauer der ersten österreichischen Herrschaft gestattete nicht, diese Bestrebungen weiter zu
verfolge»; nur daß die Abgaben des Grundbesitzes an den Staat nicht erhöht wurden,
war ein Umstand, welcher den Landleuten in dankbarer Erinnerung verblieb.
Durch den Friedensschluß vou Preßburg am 26. December 1805 fiel Dalmatien von
Österreich an Frankreich. Napoleon übergab die Verwaltung des Landes dem Grafen
Vincenzo Dandolo, welcher administratives Wissen mit sehr bedeutender Kenntniß der
landwirtschaftlichen Ökonomie verband. Die entscheidenden Maßregeln seiner Verwaltung,
soweit sie die Agrikultur betrafen, bestanden in der Abschaffung der municipalen Privilegien
und Statuten, eine Reform, welche in den landwirthfchaftlichen Verhältnissen der „alten
Erwerbung" große Umwälzungen verursachte. Wichtiger noch waren die Veränderungen,
die er in den Investituren, welche sich insbesondere auf deu Gebieten der neuen und
neuesten Erwerbung befanden, vornahm. Durch ein Decret Napoleons, datirt von
Antwerpen den 4. September 1806, wurde das Agrargesetz des Grimani abgeschafft. Der
Staat überließ den Jnvestirten die Güter, mit welchen sie belehnt waren, als Eigenthum,
das Erbrecht der Fraueu wurde bezüglich dieser Ländereien anerkannt und der Zehent
von den Bodenprodncten, welcher dem Staate als Zeichen der Anerkennung seiner Ober-
hoheit zu entrichten war, wnrde in eine Grundsteuer umgewandelt. Durch diese Reformen
wnrde der private Grundbesitz und das freie Verfügungsrecht über denselben begründet
und gesichert. Auch sonst suchte Daudolo den Ackerbau in der seiner Sorge anvertrauten
Provinz zu heben.
Nach siebenjähriger Franzosenherrschaft kam das ehemals veuetiauifche Dalmatieu,
vergrößert um das Gebiet der Republik Ragusa und um die Bocche di Eattaro sammt
ihrem Gebiete, wieder unter die ersehnte Herrschaft Österreichs.
Die Gesetze der Republik Ragusa bestimmten, daß der Bauer kein Recht habe,
unbewegliches Eigenthum zu besitzen. Der Bauer wohnte in einem Häuschen, das ihm
der Grundbesitzer auf seinem Boden erbaute. Der Baugrund mußte eine Ausdehnung von
1.500 bis 2.000 Ziegeln (Eoppi) haben. Der Grundbesitzer hatte für die Erhaltung des
Hanfes zu sorgen, dafür aber mußte ihm der Bauer eine unbestimmte Anzahl von Tagen
ohne Eutgelt arbeiten. Da manche Gutsherren dieses Recht mißbrauchten und auch iu
jenen Gegenden der Eiufluß der französischen Revolution sich geltend machte, sah man
sich endlich im Jahre 1800 veranlaßt, die bis dahin unbestimmte Zahl der Robottage
zu normiren, uud zwar auf 90 im Jahre. Außer dem Hause gewährte der Grundbesitzer
dem Bauer auch noch die Nutznießung eines Gemüsegartens, welcher in seiner Ausdehnung
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Dalmatien, Band 11
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Dalmatien
- Band
- 11
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1892
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.54 x 21.83 cm
- Seiten
- 370
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch