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Appellationsgericht gebildet. Das ganze Land war in 6, später in 19 Kreise eingetheilt,
zu denen noch im Jahre 1786 die Bukowina als ein besonderer Kreis hinzukam. An die
Spitze eines jeden Kreises wnrde ein besonderer Beamter, der Krcishanptmann, gestellt,
welcher mit Hilfe von Subalternbeamten die administrativen Angelegenheiten in erster
Instanz leitete. Besondere Gerichtshöfe uud besondere Criminalgerichte wurden errichtet
und allgemeine Gesetzbücher allmälig eingeführt. Die allgemeine Gerichtsordnung und
das bürgerliche Gesetzbuch erhielten in Galizien bereits im Jahre 1780, beziehungsweise
1797 Gesetzeskraft.
In socialer Beziehung wurde dagegen an dem Bestehenden möglichst wenig gerüttelt.
Das Gemeinwesen blieb nach Ständen geordnet. Der Adel behielt seine bevorzugte Stellung,
er wurde nur in zwei Classen getheilt. Die eine, der Magnatenstand, mußte erst durch
Verleihung von vielen Grafentiteln geschaffen werden, den anderen, den Ritterstand, bildete
der übrige begüterte Adel. Die Städte büßten ihre frühere Autonomie ein, indem an
Stelle des wählbaren Stadtrathes die von der Regiernng ernannten Bürgermeister traten,
welche mit Hilfe der sogenannten Magistrate sowohl die Verwaltungsgeschäfte als auch
das Gerichtswesen in der Stadt besorgten. Die Verhältnisse des Bauernstandes winden
thuulichst geordnet. Das allgemeine Unterthanenpateut vom Jahre 1781 ränmte den
Bailern das Freizügigkeitsrecht ein und beschränkte das Strafrecht der Grnndherren. Die
Bauerngüter wurden für besondere Rnstiealgüter erklärt, welche von der Grnndherrschast
nicht mehr eingezogen werden konnten; in denselben wnrde die Erbfolge nach der
Primogenitur eingeführt. Die grnndherrlichen Lasten, die Robot, wurden etwas beschränkt,
dem Bauer das Recht der Klage gegeu den Grundherrn zuerkannt und alle aus den
bäuerlichen Verhältnissen entspringenden Streitigkeiten an die K'reishanptmannschaft
verwiesen. Sonst aber blieb der Grundherr bei seiner früheren Patrimonialgewalt über die
ihm uuterthänigen Bauern; es wurde ihm die Einhebung der Steuern und die Aushebung
der Rekruten überwiesen, er mußte uur zur Besorgung der Amtsgeschäfte einen besonderen
Beamten bestellen.
Die größte Umwälzung erfolgte auf dem Gebiete des Kirchenwescus. Dasselbe
büßte infolge der bekannten Reformen Josefs II. seine frühere Selbständigkeit ein. Eine
Unzahl von Klöstern wnrde in Galizien aufgehoben; ihr ausgedehnter Landbesitz, sowie
auch viele Besitzthümer der Bischöfe wurden incamerirt und ans denselben wurde eiu
besonderer vom Staate verwalteter Fond, Religionsfvnd genannt, gebildet, dessen Ein-
künfte zur Aufbesserung der Gehalte der niederen Geistlichkeit verwendet werden sollten.
Während der späteren Kriege wurden aber viele von diesen Gütern, sowie auch die
ungeheuren Staatsdomänen größtentheils veräußert. Das alte Educationssystem wurde
vollständig aufgehoben, was um so leichter geschehen konnte, als der Jesuitenorden, welcher
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Galizien, Volume 19
- Title
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Subtitle
- Galizien
- Volume
- 19
- Editor
- Erzherzog Rudolf
- Publisher
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Location
- Wien
- Date
- 1898
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.48 x 22.34 cm
- Pages
- 920
- Keywords
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Categories
- Kronprinzenwerk deutsch