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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Galizien, Band 19
Seite - 226 -
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226 Appellationsgericht gebildet. Das ganze Land war in 6, später in 19 Kreise eingetheilt, zu denen noch im Jahre 1786 die Bukowina als ein besonderer Kreis hinzukam. An die Spitze eines jeden Kreises wnrde ein besonderer Beamter, der Krcishanptmann, gestellt, welcher mit Hilfe von Subalternbeamten die administrativen Angelegenheiten in erster Instanz leitete. Besondere Gerichtshöfe uud besondere Criminalgerichte wurden errichtet und allgemeine Gesetzbücher allmälig eingeführt. Die allgemeine Gerichtsordnung und das bürgerliche Gesetzbuch erhielten in Galizien bereits im Jahre 1780, beziehungsweise 1797 Gesetzeskraft. In socialer Beziehung wurde dagegen an dem Bestehenden möglichst wenig gerüttelt. Das Gemeinwesen blieb nach Ständen geordnet. Der Adel behielt seine bevorzugte Stellung, er wurde nur in zwei Classen getheilt. Die eine, der Magnatenstand, mußte erst durch Verleihung von vielen Grafentiteln geschaffen werden, den anderen, den Ritterstand, bildete der übrige begüterte Adel. Die Städte büßten ihre frühere Autonomie ein, indem an Stelle des wählbaren Stadtrathes die von der Regiernng ernannten Bürgermeister traten, welche mit Hilfe der sogenannten Magistrate sowohl die Verwaltungsgeschäfte als auch das Gerichtswesen in der Stadt besorgten. Die Verhältnisse des Bauernstandes winden thuulichst geordnet. Das allgemeine Unterthanenpateut vom Jahre 1781 ränmte den Bailern das Freizügigkeitsrecht ein und beschränkte das Strafrecht der Grnndherren. Die Bauerngüter wurden für besondere Rnstiealgüter erklärt, welche von der Grnndherrschast nicht mehr eingezogen werden konnten; in denselben wnrde die Erbfolge nach der Primogenitur eingeführt. Die grnndherrlichen Lasten, die Robot, wurden etwas beschränkt, dem Bauer das Recht der Klage gegeu den Grundherrn zuerkannt und alle aus den bäuerlichen Verhältnissen entspringenden Streitigkeiten an die K'reishanptmannschaft verwiesen. Sonst aber blieb der Grundherr bei seiner früheren Patrimonialgewalt über die ihm uuterthänigen Bauern; es wurde ihm die Einhebung der Steuern und die Aushebung der Rekruten überwiesen, er mußte uur zur Besorgung der Amtsgeschäfte einen besonderen Beamten bestellen. Die größte Umwälzung erfolgte auf dem Gebiete des Kirchenwescus. Dasselbe büßte infolge der bekannten Reformen Josefs II. seine frühere Selbständigkeit ein. Eine Unzahl von Klöstern wnrde in Galizien aufgehoben; ihr ausgedehnter Landbesitz, sowie auch viele Besitzthümer der Bischöfe wurden incamerirt und ans denselben wurde eiu besonderer vom Staate verwalteter Fond, Religionsfvnd genannt, gebildet, dessen Ein- künfte zur Aufbesserung der Gehalte der niederen Geistlichkeit verwendet werden sollten. Während der späteren Kriege wurden aber viele von diesen Gütern, sowie auch die ungeheuren Staatsdomänen größtentheils veräußert. Das alte Educationssystem wurde vollständig aufgehoben, was um so leichter geschehen konnte, als der Jesuitenorden, welcher
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Galizien, Band 19
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Galizien
Band
19
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1898
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.48 x 22.34 cm
Seiten
920
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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