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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Volume 20
Page - 157 -
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Page - 157 - in Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Volume 20

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157 bischöflichen Güter in die öffentliche Verwaltung durch den Bevollmächtigten des Bischofs erfolgte. Blos das Gut Radautz verblieb über Ansuchen des Bischofs demselben auf Lebenszeit gegen einen Jahresabzug von 1000 Gulden seiner Dotation. In Betreff der Klostergüter war schon im December 1781 an den Hofkriegsrath eine Allerhöchste Entschließung herabgelangt, welche die Reducirung der Klöster und die Übernahme derselben in die öffentliche Verwaltung in Aussicht nahm, „jedoch nur so, daß diese Einkünfte (der Klostergüter) den Religionsgenossen und der Provinz zu Nutzen kommen, wo die Klöster aufgehoben wurden." Früher schon scheint das zu jener Zeit errichtete Consistorium aufgefordert worden zu sein, für eine bessere Verwaltung des Klostervermögens Sorge zu tragen. Um der kirchlichen Oberbehörde diese Controle zu ermöglichen, wurde Anfangs 1782 die commissionelle Aufnahme des Vermögens jedes einzelnen Klosters angeordnet. Die durch die betreffenden Erhebungen rücksichtlich des Vermögensstandes und der Verwaltung klargestellten Verhältnisse waren nichts weniger als erfreulich, weshalb die Klöster verhalten wurden, dem Bischöfe Rechnung zu legen. Aus diesen Rechnungen ist ersichtlich, daß im Jahre 1783 der Ertrag sämmtlicher Güter sich auf 58.433 Gulden belief, denen Ausgaben an Regie- lind Unterhaltungskosten im Betrage von 44.050 Gnlden gegenüberstanden, so daß sich ein Überschuß von 14.383 Gulden ergab. Die auf einer Bereifung der neuerworbenen Provinz gemachten Wahrnehmungen bestärkten den Kaiser in seinem ursprünglich gefaßten Vorsatze, da sein scharfes Auge sofort den Segen ersah, welchen eine rationelle Bewirthschaftung und gewissenhafte Verwaltung des bis dahin nahezu uuproductiveu Vermögens der zahlreichen Klöster dem Volke durch Hebung der Kirche und Förderung der Schule bringen mußte. Daher erfloß bald nach der Abreise des Kaisers ans dem Lande die Verordnung des Hofkriegsrathes vom 4. Juli 1783, welche unter Anderem im Punkte 8 besagt: „die Verminderung und Zusammenziehung der Kalngier- (Mönchs-) Klöster hat ohne Weiteres vor sich zu gehen, und ihre Gründe und Fonds sind in Administration zu nehmen; das Vermögen der nicht im Lande wohnenden, mithin fremden Geistlichkeit ist einzuziehen« und von dem hieraus entstehenden ganzen Fond ist der gesammte griechische Ekerns zu erhalten, dann wenigstens eine Schule, sei es in Ezernowitz oder Snczawa zu errichten und das noch zu Erübrigende zu anderen nntzbaren Verwendungen vorzubehalten." Noch in demselben Jahre hob Bischof Ehereskul mehrere Klöster und Einsiedeleien auf, so daß mit Schluß des Jahres 1783 nur mehr 7 Klöster bestanden. Dagegen stießen die Verhandlungen wegen Übernahme der Klostergüter in die öffentliche Verwaltung bei den Klosterconventen und ihren Vorstehern auf entschiedenen Widerstand. Aus diesem ' Diese Verfügung wurde niemals ausgeführt und später zurückgezogen.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bukowina, Volume 20
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Bukowina
Volume
20
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1899
Language
German
License
PD
Size
15.14 x 21.77 cm
Pages
546
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
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