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bischöflichen Güter in die öffentliche Verwaltung durch den Bevollmächtigten des Bischofs
erfolgte. Blos das Gut Radautz verblieb über Ansuchen des Bischofs demselben auf
Lebenszeit gegen einen Jahresabzug von 1000 Gulden seiner Dotation.
In Betreff der Klostergüter war schon im December 1781 an den Hofkriegsrath
eine Allerhöchste Entschließung herabgelangt, welche die Reducirung der Klöster und die
Übernahme derselben in die öffentliche Verwaltung in Aussicht nahm, „jedoch nur so, daß
diese Einkünfte (der Klostergüter) den Religionsgenossen und der Provinz zu Nutzen
kommen, wo die Klöster aufgehoben wurden." Früher schon scheint das zu jener Zeit
errichtete Consistorium aufgefordert worden zu sein, für eine bessere Verwaltung des
Klostervermögens Sorge zu tragen. Um der kirchlichen Oberbehörde diese Controle zu
ermöglichen, wurde Anfangs 1782 die commissionelle Aufnahme des Vermögens jedes
einzelnen Klosters angeordnet. Die durch die betreffenden Erhebungen rücksichtlich des
Vermögensstandes und der Verwaltung klargestellten Verhältnisse waren nichts weniger
als erfreulich, weshalb die Klöster verhalten wurden, dem Bischöfe Rechnung zu legen.
Aus diesen Rechnungen ist ersichtlich, daß im Jahre 1783 der Ertrag sämmtlicher Güter
sich auf 58.433 Gulden belief, denen Ausgaben an Regie- lind Unterhaltungskosten im
Betrage von 44.050 Gnlden gegenüberstanden, so daß sich ein Überschuß von 14.383
Gulden ergab.
Die auf einer Bereifung der neuerworbenen Provinz gemachten Wahrnehmungen
bestärkten den Kaiser in seinem ursprünglich gefaßten Vorsatze, da sein scharfes Auge
sofort den Segen ersah, welchen eine rationelle Bewirthschaftung und gewissenhafte
Verwaltung des bis dahin nahezu uuproductiveu Vermögens der zahlreichen Klöster dem
Volke durch Hebung der Kirche und Förderung der Schule bringen mußte. Daher erfloß
bald nach der Abreise des Kaisers ans dem Lande die Verordnung des Hofkriegsrathes
vom 4. Juli 1783, welche unter Anderem im Punkte 8 besagt: „die Verminderung und
Zusammenziehung der Kalngier- (Mönchs-) Klöster hat ohne Weiteres vor sich zu gehen,
und ihre Gründe und Fonds sind in Administration zu nehmen; das Vermögen der
nicht im Lande wohnenden, mithin fremden Geistlichkeit ist einzuziehen« und von dem
hieraus entstehenden ganzen Fond ist der gesammte griechische Ekerns zu erhalten, dann
wenigstens eine Schule, sei es in Ezernowitz oder Snczawa zu errichten und das noch zu
Erübrigende zu anderen nntzbaren Verwendungen vorzubehalten."
Noch in demselben Jahre hob Bischof Ehereskul mehrere Klöster und Einsiedeleien
auf, so daß mit Schluß des Jahres 1783 nur mehr 7 Klöster bestanden. Dagegen
stießen die Verhandlungen wegen Übernahme der Klostergüter in die öffentliche Verwaltung
bei den Klosterconventen und ihren Vorstehern auf entschiedenen Widerstand. Aus diesem
' Diese Verfügung wurde niemals ausgeführt und später zurückgezogen.
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Bukowina, Band 20
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Bukowina
- Band
- 20
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1899
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.14 x 21.77 cm
- Seiten
- 546
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch