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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Volume 20
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461 Occupatio» übernahm, als 8ktus «zuo aufrecht erhalten. Erst durch das kaiserliche Patent vom 1. November 1786 wurde der Unterthänigkeitsverband geschaffen und das Unter- thansverhältniß des Bauern zum Grundherrn ins Leben gerufen. Es war dies in mancher Hinsicht, insbesondere in Bezng auf die Sicherung des bäuerlichen Grundbesitzes ein Fort- schritt, da alle Grundstücke, die sich damals in bäuerlichem Besitze befanden, nunmehr als Rufticalgründe der Unterthanen, deren Anstiftung untersagt wurde, erklärt wurden. Auch wurden die vom Unterthan an den Grundherrn zu prästirenden Leistungen (Frohne, bestehend in Hand- und Zugarbeit und Giebigkeiten) geregelt. Ein weiterer Schritt zur Sicherung des bäuerlichen Besitzstandes erfolgte erst im Jahre 1835 durch das Patent vom 24. October, durch welches die Wandelbarkeit des Rusticalbesitzes aufgehoben und dem einzelnen Bauer das Eigenthumsrecht an Grund und Boden zugesprochen wurde. Einen maßgebenden und nachhaltigen Einfluß auf die Hebung der Landwirthschaft in der Bukowina übten drei Momente aus: die Absiedlung fremder Kolonisten in einigen Landestheilen, die Übernahme der Güter des durch den geistlichen Regulirnngsplan Kaiser Josefs II. vom 29. April 1786 aus dem Besitzthnme der griechisch-orientalischen Klöster und des Radautzer, nachmals Ezernowitzer Bisthums gebildeten Bukowiner griechisch-orientalischen Religionsfondes, sowie der Eameralgüter in die eigene Verwaltung des Staates, endlich die Errichtung des k. k. Staatsgestütes in Radantz, zu welchem Zwecke die ausgedehnten Güter des Radautzer Bisthums vom Militärärar gepachtet wurden. Von der Einwanderung der deutschen Eolonisten, zu welcher Kaiser Josef II. durch Allerhöchstes Handschreiben cläv. Ezernowitz 19. Juni 1783 den ersten Anstoß gab, war bereits in dem Abschnitte über das Volksleben der Deutschen in der Bukowina die Rede. Wenn auch die ursprüngliche Absicht Kaiser Josefs II., die deutschen Eolonisten in größeren Complexen, die gewissermaßen als Mnsterdörfer hätten dienen sollen, anzusiedeln, nicht ganz zur Verwirklichung gelangte, die meisten Ansiedlungen von Beginn an keine selbständigen Ortschaften bildeten, sondern sich blos als Erweiterungen schon vorhandener Dörfer, die erst viel später die Gemeindeselbständigkeit erlangten, darstellten, so wurden von den Ansiedlern doch Wirthschaften gegründet, die für die damaligen Verhältnisse als Musterwirthschaften gelten und den Einheimischen als Vorbild eines rationelleren landwirthfchaftlichen Betriebes dienen konnten. Da der Bukowiner griechisch-orientalische Religionsfond und nächst ihm der Eameralfond die größten Grundbesitzer im Lande waren, so war die Errichtung von sechs Cameral-Wirthschaftsämtern und die Verpachtung zweier großer Religionsfondsdomänen an Freiherrn von Kriegshaber für die Dauer von dreißig Jahren für die Entwicklung der Landwirthschaft von ganz außerordentlichem Belange. Taufende von Hektaren, ganze Gemeindefluren, lagen dazumal brach. Die Düngung der Felder war unbekannt und zur
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bukowina, Volume 20
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Bukowina
Volume
20
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1899
Language
German
License
PD
Size
15.14 x 21.77 cm
Pages
546
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
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