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Occupatio» übernahm, als 8ktus «zuo aufrecht erhalten. Erst durch das kaiserliche Patent
vom 1. November 1786 wurde der Unterthänigkeitsverband geschaffen und das Unter-
thansverhältniß des Bauern zum Grundherrn ins Leben gerufen. Es war dies in mancher
Hinsicht, insbesondere in Bezng auf die Sicherung des bäuerlichen Grundbesitzes ein Fort-
schritt, da alle Grundstücke, die sich damals in bäuerlichem Besitze befanden, nunmehr als
Rufticalgründe der Unterthanen, deren Anstiftung untersagt wurde, erklärt wurden. Auch
wurden die vom Unterthan an den Grundherrn zu prästirenden Leistungen (Frohne,
bestehend in Hand- und Zugarbeit und Giebigkeiten) geregelt. Ein weiterer Schritt zur
Sicherung des bäuerlichen Besitzstandes erfolgte erst im Jahre 1835 durch das Patent
vom 24. October, durch welches die Wandelbarkeit des Rusticalbesitzes aufgehoben und
dem einzelnen Bauer das Eigenthumsrecht an Grund und Boden zugesprochen wurde.
Einen maßgebenden und nachhaltigen Einfluß auf die Hebung der Landwirthschaft
in der Bukowina übten drei Momente aus: die Absiedlung fremder Kolonisten in einigen
Landestheilen, die Übernahme der Güter des durch den geistlichen Regulirnngsplan
Kaiser Josefs II. vom 29. April 1786 aus dem Besitzthnme der griechisch-orientalischen
Klöster und des Radautzer, nachmals Ezernowitzer Bisthums gebildeten Bukowiner
griechisch-orientalischen Religionsfondes, sowie der Eameralgüter in die eigene Verwaltung
des Staates, endlich die Errichtung des k. k. Staatsgestütes in Radantz, zu welchem
Zwecke die ausgedehnten Güter des Radautzer Bisthums vom Militärärar gepachtet wurden.
Von der Einwanderung der deutschen Eolonisten, zu welcher Kaiser Josef II. durch
Allerhöchstes Handschreiben cläv. Ezernowitz 19. Juni 1783 den ersten Anstoß gab, war
bereits in dem Abschnitte über das Volksleben der Deutschen in der Bukowina die Rede.
Wenn auch die ursprüngliche Absicht Kaiser Josefs II., die deutschen Eolonisten in
größeren Complexen, die gewissermaßen als Mnsterdörfer hätten dienen sollen, anzusiedeln,
nicht ganz zur Verwirklichung gelangte, die meisten Ansiedlungen von Beginn an keine
selbständigen Ortschaften bildeten, sondern sich blos als Erweiterungen schon vorhandener
Dörfer, die erst viel später die Gemeindeselbständigkeit erlangten, darstellten, so
wurden von den Ansiedlern doch Wirthschaften gegründet, die für die damaligen Verhältnisse
als Musterwirthschaften gelten und den Einheimischen als Vorbild eines rationelleren
landwirthfchaftlichen Betriebes dienen konnten.
Da der Bukowiner griechisch-orientalische Religionsfond und nächst ihm der
Eameralfond die größten Grundbesitzer im Lande waren, so war die Errichtung von sechs
Cameral-Wirthschaftsämtern und die Verpachtung zweier großer Religionsfondsdomänen
an Freiherrn von Kriegshaber für die Dauer von dreißig Jahren für die Entwicklung
der Landwirthschaft von ganz außerordentlichem Belange. Taufende von Hektaren, ganze
Gemeindefluren, lagen dazumal brach. Die Düngung der Felder war unbekannt und zur
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Bukowina, Band 20
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Bukowina
- Band
- 20
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1899
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.14 x 21.77 cm
- Seiten
- 546
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch