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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Ungarn (6), Volume 21
Page - 316 -
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Page - 316 - in Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Ungarn (6), Volume 21

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316 vereinigten. Die älteste derselben ist derStuhl der zehn Spießträger, in jenem Theile der Wasserscheide zwischen dem Hernäd und Popperfluß, der sich von Machelsdors westlich bis Gansdorf erstreckt. Sein Name rührt daher, daß seine Einwohner als Adelige weder Steuer noch Zehent zahlten, sondern bloß mit zehn Spießträgern dem König in den Krieg folgten. Unabhängig von dieser Jurisdiktion, die später das Kleine Comitat hieß, bildete sich das nach der Zipser Burg benannte Große Comitat, das unter dem Schutze unserer Könige und unter der Obrigkeit ihres erwählten Grafen, als Provinz der Zipser Sachsen (provineia Saxonuin <Ze Lcepus) aus 24 Städten bestand und deßhalb amtlich »Ilniversitas XXlV. ke»aliuin tüivitatum 1'errae Lcspus" genannt wurde. Dieser Bezirk, au dessen Spitze der Obergespan und der Zipser Burgherr standen, umfaßte die Besitzungen der geistlichen nnd weltlichen Herren. Schließlich gründeten im XIII. und XIV. Jahrhundert die sogenannten „Gründler" nm Göllnitz als Hanplvrt hernm die sieben blühenden Bergstädte. Die Selbständigkeit dieser Städte wurzelt iu dem Freibriefe Belas lV., der Göllnitz das Recht der Gerichtsbarkeit verleiht. Zur Zeit der Könige aus dem Hause Aujou erwarben Göllnitz nnd Umgegend das Schemnitzer Recht und wurden demzufolge völlig der Comitatsgenchtsbarkeit entzogen. Die inneren Angelegenheiten der Gemeinden wurden durch freigewählte Richter erledigt; in Rechtshändeln über 16 Denar urtheilten der Rath von Göllnitz und ein gewähltes Gericht. Göllnitz und Schmöllnitz hatten auch besondere Kammergrafen (comes montanus). Alle diese fremden Ansiedlnngen bekamen die ihre Selbständigkeit begründenden Freibriefe von Stephan V. (1271). Sie stellten zu den Fahnen des Königs 50 Spießträger und waren verpflichtet, den König, wenn er mit den Baronen des Landes und seinen Truppen in ihr Gebiet kam, zn bewirthen. Hingegen wurden sie für ihre treuen Dienste mit dem Rechte der selbständigen Ver- waltung und Gerichtsbarkeit bekleidet. Auf ihrem Gebiete schalteten sie frei; sie dursten die Erze frei erschürfen nnd aufarbeiten. Im Sinne dieses Freibriefes hatten die Sachsen ihr eigenes Rechtsbnch, die „Zipser Willkür". Die geringeren Civil-Proceßsachen entschied der Gemeinderichter mit den Geschwornen, die wichtigeren der Zipser Graf, entweder allein oder zusammen mit dem Burggespan des Großen Comitats. Das Gesetzbuch enthält die mit hereingebrachten nnd hier dem Landesrechte angepaßten Gerechtsame, sowie die hier geschaffenen neueu Gesetze, und weicht von den Gesetzen anderer Deutscher in Ungarn wesentlich ab. Die erwähnten Gerechtsame wurden 1312 von Karl Robert bestätigt. Er verleibte auch zahlreiche ueue Ausiedlungeu in das Sachsengebiet ein, und verpflichtete sie einerseits blvß zur Verthei- digung ihrer eigenen Gegend, erhöhte aber andererseits im Hinblick auf ihren wachsenden Wohlstand ihre Steuer von 300 auf 1.400 Mark.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Ungarn (6), Volume 21
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Ungarn (6)
Volume
21
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1900
Language
German
License
PD
Size
15.25 x 21.79 cm
Pages
500
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
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