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vereinigten. Die älteste derselben ist derStuhl der zehn Spießträger, in jenem Theile
der Wasserscheide zwischen dem Hernäd und Popperfluß, der sich von Machelsdors westlich
bis Gansdorf erstreckt. Sein Name rührt daher, daß seine Einwohner als Adelige weder
Steuer noch Zehent zahlten, sondern bloß mit zehn Spießträgern dem König in den
Krieg folgten. Unabhängig von dieser Jurisdiktion, die später das Kleine Comitat
hieß, bildete sich das nach der Zipser Burg benannte Große Comitat, das unter dem
Schutze unserer Könige und unter der Obrigkeit ihres erwählten Grafen, als Provinz der
Zipser Sachsen (provineia Saxonuin <Ze Lcepus) aus 24 Städten bestand und deßhalb
amtlich »Ilniversitas XXlV. ke»aliuin tüivitatum 1'errae Lcspus" genannt wurde.
Dieser Bezirk, au dessen Spitze der Obergespan und der Zipser Burgherr standen,
umfaßte die Besitzungen der geistlichen nnd weltlichen Herren. Schließlich gründeten im
XIII. und XIV. Jahrhundert die sogenannten „Gründler" nm Göllnitz als Hanplvrt
hernm die sieben blühenden Bergstädte.
Die Selbständigkeit dieser Städte wurzelt iu dem Freibriefe Belas lV., der Göllnitz
das Recht der Gerichtsbarkeit verleiht. Zur Zeit der Könige aus dem Hause Aujou
erwarben Göllnitz nnd Umgegend das Schemnitzer Recht und wurden demzufolge völlig
der Comitatsgenchtsbarkeit entzogen. Die inneren Angelegenheiten der Gemeinden
wurden durch freigewählte Richter erledigt; in Rechtshändeln über 16 Denar urtheilten
der Rath von Göllnitz und ein gewähltes Gericht. Göllnitz und Schmöllnitz hatten auch
besondere Kammergrafen (comes montanus). Alle diese fremden Ansiedlnngen bekamen
die ihre Selbständigkeit begründenden Freibriefe von Stephan V. (1271). Sie stellten
zu den Fahnen des Königs 50 Spießträger und waren verpflichtet, den König, wenn
er mit den Baronen des Landes und seinen Truppen in ihr Gebiet kam, zn bewirthen.
Hingegen wurden sie für ihre treuen Dienste mit dem Rechte der selbständigen Ver-
waltung und Gerichtsbarkeit bekleidet. Auf ihrem Gebiete schalteten sie frei; sie dursten
die Erze frei erschürfen nnd aufarbeiten.
Im Sinne dieses Freibriefes hatten die Sachsen ihr eigenes Rechtsbnch, die „Zipser
Willkür". Die geringeren Civil-Proceßsachen entschied der Gemeinderichter mit den
Geschwornen, die wichtigeren der Zipser Graf, entweder allein oder zusammen mit dem
Burggespan des Großen Comitats. Das Gesetzbuch enthält die mit hereingebrachten nnd
hier dem Landesrechte angepaßten Gerechtsame, sowie die hier geschaffenen neueu Gesetze,
und weicht von den Gesetzen anderer Deutscher in Ungarn wesentlich ab. Die erwähnten
Gerechtsame wurden 1312 von Karl Robert bestätigt. Er verleibte auch zahlreiche ueue
Ausiedlungeu in das Sachsengebiet ein, und verpflichtete sie einerseits blvß zur Verthei-
digung ihrer eigenen Gegend, erhöhte aber andererseits im Hinblick auf ihren wachsenden
Wohlstand ihre Steuer von 300 auf 1.400 Mark.
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Ungarn (6), Band 21
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Ungarn (6)
- Band
- 21
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1900
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.25 x 21.79 cm
- Seiten
- 500
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch