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Emanuel Olsavßky und Andreas Bacsinßky durchzusetzen, daß Papst Clemens XIV. im
Jahre 1777 den Kirchengesetzen gemäß die Munkäcser Diöcese errichtete. Königin Maria
Theresia verlegte den Sitz des Bisthnms von Mnnkacs nach Ungvär und dotirte sie mit
Güter» und anderen Beneficien. König Franz I. schaltete im Jahre 1821 aus der sehr
ausgedehnten Diöcese ein zweites Bisthnm der Rnthenen aus, das in Eperies seinen
Sitz hat und dessen Jurisdiktion sich auf die Comitate Zips, Gömör, Borsod, Saros
und zum Theil auch Zemplin erstreckt.
Der Staat erlaubte den Rnthenen nicht nur, Geistliche zu haben, sondern erließ
diesen auch die Staatssteuer. Und nicht minder entgegenkommend waren die Grundherren.
Sie zahlten zwar den Geistlichen ihrer Hörigen kein Gehalt, befreiten sie aber
gleichfalls fast überall von den grundherrlichen Abgaben. Die rutheuischeu Geistlichen
entrichteten dem Grundherrn Alles in Allem jeder eine Elle Wachskerze, eine Kotzendecke
und 1 Gulden bis 1 Gulden 50 Denar in Barem, überdies in der Ungvärer Herrschaft
noch einen gewissen Betrag für die Kirche. Zur Erhaltung ihrer Geistlichen waren die
rnthenischen Hörigen verpflichtet. Die Verpflichtung beruhte auf hundertjährigem Usus und
wurde erst zu Beginn des XIX. Jahrhunderts geregelt. Die Lage der früheren rnthenischen
Geistlichkeit war also entschieden günstig; auch vermehrte sie sich in dem Maße, daß
einzelne Dörfer fünf oder sechs Geistliche hatten. Diese Vermehrung geschah jedoch auf
Kosten des grundherrlichen Einkommens, so daß die Grundherren anfingen sich über die
große Anzahl von rutheuischeu Geistlichen zu beschweren. Diesem Übel wurde 1721 dadurch
abgeholfen, daß man von den an das Ärar gefallenen Herrschaften Parochialfelder
abtrennte.
Trotz dieser Steuerleistungen an Grundherrn, Staat und Kirche war die Lage der
Rnthenen in Ungarn sowohl im Vergleiche mit der der übrigen Bevölkerung, als auch
mit der der ausländischen Rnthenen, eine günstige. Eine Wendung zum Schlimmen trat
infolge der Urbarialordnnng Maria Theresias ein, da durch ihre, übrigens wohlmeinende
Verfügung die rnthenischen Kenezen und Freigelassenen ihre Freiheiten einbüßten und
ebenfalls gewöhnliche Hörige wurden. Noch schwieriger gestaltete sich die Lage durch die
Reformen von 1848. Wohl wurden auch die rutheuischeu Hörigen befreit, allein ihre
Naturaliensteuern verwandelten sich in bare Steuerleistungen, was die Verarmung des
Volkes nach sich zog. Das Übel wuchs noch durch die Urbarial-Ablösung, besonders
aber durch die Wald- und Weide-Absonderung, denn diese brachte das Volk um seine
Hanpteinnahmsqnelle, die Viehzucht, der zuliebe es ehedem die schönsten Wälder ausgerodet
uud die fruchtbarsten Äcker in Wiesen und Hutweiden verwandelt hatte. Jetzt mußte es
sich schlecht und recht zum Ackerbau bequemen, den es bisher nnr als Nebenbeschäftigung
betrieben hatte. Doch alles Wirthschaften war umsonst, das Bischen Grund nnd Boden
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Ungarn (6), Volume 21
- Title
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Subtitle
- Ungarn (6)
- Volume
- 21
- Editor
- Erzherzog Rudolf
- Publisher
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Location
- Wien
- Date
- 1900
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 15.25 x 21.79 cm
- Pages
- 500
- Keywords
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Categories
- Kronprinzenwerk deutsch