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Auch unter den Frauen gibt es Chargen. Die Oberaufsicht über den internen Haus-
halt führt die ma ja reckuSa (Mutter-Ordnerin, Hausmutter), welche nicht wie bei den
anderen Südslaven im Turnus von Woche zu Woche, sondern dauernd fuuctiouirt. Sie
hat sich um die Zubereitung der Nahrung, Instandhaltung der inneren Einrichtung n. s, w.
zu bekümmern und theilt den übrigen Frauen und Mädchen die Arbeit zu. Ihr zur
Seite steht die plarnnkg, (Mutter-Sennerin), welche der gesammten Milch-
wirthschaft vorsteht und bei der Zubereitung von Fleisch- oder Milchspeisen der Nednsa
behilflich ist.
Die Familie ist nach der Volksauffassung eine juristische Person, das Gut ist
Gemeingut und wird vom Starjesina nach Recht und Gewissen verwaltet. So lange eine
Zadrnga besteht,'hat kein Mitglied Anspruch auf besondere Theile des Vermögens, und nur
die o s o b i n a (Personaleigenthum) gilt als Privatbesitz, über das der Rechtsinhaber
frei verfügt. Als Ofobina wird verstanden: der Brautschatz, welchen die Frau dem Manne
zubringt, ferner die Hochzeitsgefcheuke, welche sie erhält, und wofür sie sich gewöhnlich eine
silberne Gürtelschnalle verschafft, ferner der Verdienst, welchen sich einzelne Familienglieder
aus freiem Antriebe und in ihrer freien Zeit erwerben. Der Hirt erhält mitunter das erste
Stück Vieh, das er aus den Klauen eines Bären oder Wolfes errettet, mit der ganzen
Nachkommenschaft als Ofobina zugesprochen. Auch die Kuh, welche die Braut gewöhnlich
mit in das Haus bringt, gilt mit der ganzen Nachkommenschaft als deren Privateigentum,
und im ganzen Lande betrachtet man das Geflügel als „Osobina" des Weibes, über die
es nach freiem Willen verfügen kann. Die Osobina, so sehr sie unserem Nechtsbegriffe
entspricht, ist aber immer ein Zankapfel im Hause und nicht selten die einzige Ursache
der Auflösung größerer Hausgenossenschaften.
Rechtsanschauungen und Rechtsgebräuche. — Ein stark ausgeprägtes Ehr-
nnd Rechtsgefühl gehört zu den schönsten Tugenden, welche das bosnische Volk schmücken.
Dieses entwickelte sich im Sinne althergebrachter Anschauungen, und wenn es auch mitunter
von unseren modernen Ansichten abweicht, so ruht es doch stets auf einer Basis
urwüchsiger Rechtlichkeit. Das Sprichwort »svojo brani, luU'e rie ckira^ (Wahre das
Deine, und rühre Fremdes nicht an) ist der eoncise Ausdruck des volksthümlichen Rechts-
gesühls, wonach der Bosnier sein ganzes Thun und Treiben einrichtet. Deßhalb sind
gemeiner Diebstahl nnd Betrügereien seltene Erscheinungen; wo sie aber dennoch vorkommen,
ist weniger eine verbrecherische Prädisposition des Individuums, als dessen extreme
Nothlage die Veranlassung dazu. In solchen Fällen urtheilt aber mich das Rechtsbewußt-
sein des Volkes gelinder, denn:
. naherala Ksai-Kk Kra8li Klings i6i u
(Die Noth zwang Marko ^den Natioualheldeu) zum Pferdediebstahl und zu Räubereien.)
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Bosnien und Herzegowina, Volume 22
- Title
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Subtitle
- Bosnien und Herzegowina
- Volume
- 22
- Editor
- Erzherzog Rudolf
- Publisher
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Location
- Wien
- Date
- 1901
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 15.34 x 22.94 cm
- Pages
- 536
- Keywords
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Categories
- Kronprinzenwerk deutsch