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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bosnien und Herzegowina, Band 22
Seite - 296 -
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296 Auch unter den Frauen gibt es Chargen. Die Oberaufsicht über den internen Haus- halt führt die ma ja reckuSa (Mutter-Ordnerin, Hausmutter), welche nicht wie bei den anderen Südslaven im Turnus von Woche zu Woche, sondern dauernd fuuctiouirt. Sie hat sich um die Zubereitung der Nahrung, Instandhaltung der inneren Einrichtung n. s, w. zu bekümmern und theilt den übrigen Frauen und Mädchen die Arbeit zu. Ihr zur Seite steht die plarnnkg, (Mutter-Sennerin), welche der gesammten Milch- wirthschaft vorsteht und bei der Zubereitung von Fleisch- oder Milchspeisen der Nednsa behilflich ist. Die Familie ist nach der Volksauffassung eine juristische Person, das Gut ist Gemeingut und wird vom Starjesina nach Recht und Gewissen verwaltet. So lange eine Zadrnga besteht,'hat kein Mitglied Anspruch auf besondere Theile des Vermögens, und nur die o s o b i n a (Personaleigenthum) gilt als Privatbesitz, über das der Rechtsinhaber frei verfügt. Als Ofobina wird verstanden: der Brautschatz, welchen die Frau dem Manne zubringt, ferner die Hochzeitsgefcheuke, welche sie erhält, und wofür sie sich gewöhnlich eine silberne Gürtelschnalle verschafft, ferner der Verdienst, welchen sich einzelne Familienglieder aus freiem Antriebe und in ihrer freien Zeit erwerben. Der Hirt erhält mitunter das erste Stück Vieh, das er aus den Klauen eines Bären oder Wolfes errettet, mit der ganzen Nachkommenschaft als Ofobina zugesprochen. Auch die Kuh, welche die Braut gewöhnlich mit in das Haus bringt, gilt mit der ganzen Nachkommenschaft als deren Privateigentum, und im ganzen Lande betrachtet man das Geflügel als „Osobina" des Weibes, über die es nach freiem Willen verfügen kann. Die Osobina, so sehr sie unserem Nechtsbegriffe entspricht, ist aber immer ein Zankapfel im Hause und nicht selten die einzige Ursache der Auflösung größerer Hausgenossenschaften. Rechtsanschauungen und Rechtsgebräuche. — Ein stark ausgeprägtes Ehr- nnd Rechtsgefühl gehört zu den schönsten Tugenden, welche das bosnische Volk schmücken. Dieses entwickelte sich im Sinne althergebrachter Anschauungen, und wenn es auch mitunter von unseren modernen Ansichten abweicht, so ruht es doch stets auf einer Basis urwüchsiger Rechtlichkeit. Das Sprichwort »svojo brani, luU'e rie ckira^ (Wahre das Deine, und rühre Fremdes nicht an) ist der eoncise Ausdruck des volksthümlichen Rechts- gesühls, wonach der Bosnier sein ganzes Thun und Treiben einrichtet. Deßhalb sind gemeiner Diebstahl nnd Betrügereien seltene Erscheinungen; wo sie aber dennoch vorkommen, ist weniger eine verbrecherische Prädisposition des Individuums, als dessen extreme Nothlage die Veranlassung dazu. In solchen Fällen urtheilt aber mich das Rechtsbewußt- sein des Volkes gelinder, denn: . naherala Ksai-Kk Kra8li Klings i6i u (Die Noth zwang Marko ^den Natioualheldeu) zum Pferdediebstahl und zu Räubereien.)
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bosnien und Herzegowina, Band 22
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bosnien und Herzegowina
Band
22
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1901
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.34 x 22.94 cm
Seiten
536
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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