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Das Verhältniß Croatiens, Slavoniens und virtuell auch Dalmatiens zu Ungarn
ist auf Grund gegenseitiger Vereinbarungen durch ungarisches (G. A. XXX: 1868) und
croatisches (G. A. I: 1868) Gesetz geregelt. Die Königreiche Croatien, Slavonien und
Dalmatien bilden mit Ungarn und seinen Nebenländern eine und dieselbe staatliche
Gemeinsamkeit, jedoch besitzt Croatien-Slavonien sein besonderes Territorium, und seine
Einwohner sind eine politische Nation. Ungarn verpflichtete sich auf Grund des
Rechtes der heiligen ungarischen Krone, die Wiedervereinigung Dalmatiens mit dem
Königreich Croatien-Slavonien zu verlangen. Der so bestimmte Umfang erhält im
Ausgleichsgesetz ausdrücklich die Anerkennung der territorialen Integrität. Bezüglich Fiumes,
welches Ungarn als separatuin corpus eoronae provisorisch direct verwaltet, wird
eine gemeinsame Verständigung zu erzielen sein, was aber bisher noch nicht gelungen ist.
Croatien-Slavonien ist bezüglich der inneren Verwaltung, des Cultus, Unterrichts-
uud Justizwesens selbständig, alle anderen Staatsangelegenheiten sind mit Ungarn
gemeinsam. An der Spitze der dem kroatischen Landtag verantwortlichen Landesregierung
steht der Bauns mit drei Abtheilungsvorständen, von denen der Chef der inneren Sektion
sein gesetzlicher Stellvertreter ist, eine Erinnerung an die alte Würde des Vicebanus. Aus
dem croatischen Landtag werden 40 Abgeordnete in den gemeinsamen Reichstag und drei
ins Magnatenhaus gewählt, in die Delegation zur Behandlung der gemeinsamen An-
gelegenheiten der Monarchie werden vom Reichstag fünf Croaten entsendet. Die croa-
tischen Abgeordneten üben ihr Recht auf dem gemeinsamen Reichstag gleich den ungarischen
Abgeordneten ohne Instruction aus, während früher die croatischen Depntirten eine
besondere Stellung hatten und nicht majorisirt werden konnten. Die croatischen
Abgeordneten haben das Recht auf dem einheitlichen Reichstage in Budapest, wie in der
Delegation croatisch zu sprechen, die Individualität Croatiens kommt in der Hissung der
croatischen Landesfahne vor beiden Häusern des Reichstages, bei der Landwehr im
Commando, wie auch in den gemeinsamen Angelegenheiten zur Geltung. Das bestehende
Ausgleichsgesetz kann ohne Einwilligung Ungarns und Croatiens nicht geändert werden,
hierin liegt ein wichtiges Selbstbestimmungsrecht Croatiens.
Von zehn zu zehn Jahren wird im Wege der Regnicolardeputatiouen die Beitrags-
quote Croatiens zu den gemeinsamen Ausgaben bestimmt, und der croatische Landtag
verfügt über den für die autonomen Ausgaben verbleibenden Rest im legislativen Wege.
Diese Summe sluctuirt je nach dem Steuererträgnis und genügte in guten Jahren zur
Deckung der autonomen Ausgaben, so daß es Croatien seit dem Bestehen des gegen-
wärtigen staatsrechtlichen Verhältnisses zu einer so hohen kulturellen Blüte gebracht hat,
daß in dieser Hinsicht keine Epoche seiner Vergangenheit den jetzigen Zustand in den
Schatten zu stellen vermag.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Kroatien und Slawonien, Volume 24
- Title
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Subtitle
- Kroatien und Slawonien
- Volume
- 24
- Editor
- Erzherzog Rudolf
- Publisher
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Location
- Wien
- Date
- 1902
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.19 x 22.65 cm
- Pages
- 630
- Keywords
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Categories
- Kronprinzenwerk deutsch