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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Kroatien und Slawonien, Band 24
Seite - 83 -
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83 Das Verhältniß Croatiens, Slavoniens und virtuell auch Dalmatiens zu Ungarn ist auf Grund gegenseitiger Vereinbarungen durch ungarisches (G. A. XXX: 1868) und croatisches (G. A. I: 1868) Gesetz geregelt. Die Königreiche Croatien, Slavonien und Dalmatien bilden mit Ungarn und seinen Nebenländern eine und dieselbe staatliche Gemeinsamkeit, jedoch besitzt Croatien-Slavonien sein besonderes Territorium, und seine Einwohner sind eine politische Nation. Ungarn verpflichtete sich auf Grund des Rechtes der heiligen ungarischen Krone, die Wiedervereinigung Dalmatiens mit dem Königreich Croatien-Slavonien zu verlangen. Der so bestimmte Umfang erhält im Ausgleichsgesetz ausdrücklich die Anerkennung der territorialen Integrität. Bezüglich Fiumes, welches Ungarn als separatuin corpus eoronae provisorisch direct verwaltet, wird eine gemeinsame Verständigung zu erzielen sein, was aber bisher noch nicht gelungen ist. Croatien-Slavonien ist bezüglich der inneren Verwaltung, des Cultus, Unterrichts- uud Justizwesens selbständig, alle anderen Staatsangelegenheiten sind mit Ungarn gemeinsam. An der Spitze der dem kroatischen Landtag verantwortlichen Landesregierung steht der Bauns mit drei Abtheilungsvorständen, von denen der Chef der inneren Sektion sein gesetzlicher Stellvertreter ist, eine Erinnerung an die alte Würde des Vicebanus. Aus dem croatischen Landtag werden 40 Abgeordnete in den gemeinsamen Reichstag und drei ins Magnatenhaus gewählt, in die Delegation zur Behandlung der gemeinsamen An- gelegenheiten der Monarchie werden vom Reichstag fünf Croaten entsendet. Die croa- tischen Abgeordneten üben ihr Recht auf dem gemeinsamen Reichstag gleich den ungarischen Abgeordneten ohne Instruction aus, während früher die croatischen Depntirten eine besondere Stellung hatten und nicht majorisirt werden konnten. Die croatischen Abgeordneten haben das Recht auf dem einheitlichen Reichstage in Budapest, wie in der Delegation croatisch zu sprechen, die Individualität Croatiens kommt in der Hissung der croatischen Landesfahne vor beiden Häusern des Reichstages, bei der Landwehr im Commando, wie auch in den gemeinsamen Angelegenheiten zur Geltung. Das bestehende Ausgleichsgesetz kann ohne Einwilligung Ungarns und Croatiens nicht geändert werden, hierin liegt ein wichtiges Selbstbestimmungsrecht Croatiens. Von zehn zu zehn Jahren wird im Wege der Regnicolardeputatiouen die Beitrags- quote Croatiens zu den gemeinsamen Ausgaben bestimmt, und der croatische Landtag verfügt über den für die autonomen Ausgaben verbleibenden Rest im legislativen Wege. Diese Summe sluctuirt je nach dem Steuererträgnis und genügte in guten Jahren zur Deckung der autonomen Ausgaben, so daß es Croatien seit dem Bestehen des gegen- wärtigen staatsrechtlichen Verhältnisses zu einer so hohen kulturellen Blüte gebracht hat, daß in dieser Hinsicht keine Epoche seiner Vergangenheit den jetzigen Zustand in den Schatten zu stellen vermag. 6»
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Kroatien und Slawonien, Band 24
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Kroatien und Slawonien
Band
24
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1902
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.19 x 22.65 cm
Seiten
630
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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