Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Kronprinzenwerk
deutsch
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Kroatien und Slawonien, Volume 24
Page - 91 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 91 - in Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Kroatien und Slawonien, Volume 24

Image of the Page - 91 -

Image of the Page - 91 - in Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Kroatien und Slawonien, Volume 24

Text of the Page - 91 -

91 Auf diese Art erscheinen die ältesten, ständigen Ansiedlnngen der Serben in Kroatien und Slavonien zu gleicher Zeit mit dem Auftreten der Türken. Wo die Türken festen Fuß faßten, da ließen sie die Felder durch ihre Unterthanen aus den früheren serbischen Gebieten besetzen und bebauen. Ein Theil derselben wurde aber im Namen des Königs in diese Länder hereingerufen, als kriegstttchtiges Element die Grenze zu besetzen und einen Damm gegen die türkischen Streifzüge und Plünderungen zn bilden. In Croatien und Slavonien sind folgende interkonfessionelle Gesetze und Ver- ordnungen giltig: 1. Für Kinder aus gemischter Ehe, in welcher der eine Theil katholischer Religion ist, der XV. Gesetzartikel des ungarischen Reichstages vom Jahre 1790/91. nach welchem Gesetzartuel alle Kinder in der katholischen Kirche getauft und in der katholischen Religion erzogen werden müssen, wenn der Vater ein Katholik war. Ist der Vater ein Akatholik, die Mutter aber eine Katholikin, dann folgen die Kinder männlichen Geschlechtes der Religion des Vaters. Kinder ans ungesetzlicher Ehe müssen nach der königlichen Verordnung vom 18. Juli 1838 in der Rcligion der Mutter getauft und erzogen werden. Wenn die Eltern nachträglich eine Ehe eingehen, so folgen die Kinder unter 7 Jahren der Religion der Eltern in derselben Art wie die gesetzlichen, die über 7 Jahre alten Kinder können vor dem vollendeten 18. Jahre ihre Religion nicht mehr ändern. 2. Hinsichtlich des Übertrittes aus der katholischen in eine akatholische Religion und umgekehrt gilt der III. Gesetzartikel des ungarischen Reichstages vom Jahre 1844, beziehungsweise die Ministerialverordnung vom 30. Januar 1849, nach welcher niemand vor vollendetem 18. Jahre aus einer christlichen Religion in die andere übertreten darf. Wer überzutreten wünscht, ist gehalten, diese seine Absicht vor dem Seelsorger der Kirchengemeinde, zu der er bisher gehörte, in Gegenwart zweier selbstgewählter Zeugen zu eröffnen und vier Wochen nach dieser Eröffnung abermals vor dem Seelsorger derselben Gemeinde in Gegenwart derselben oder zweier anderer, ebenfalls selbstgewählter Zeugen die Erklärung abzugeben, daß er bei seiner Absicht beharre. Über jede dieser Erklärungen ist der Seelsorger verpflichtet dem den Übertritt Beabsichtigenden ein Zeugniß auszustellen. Sollte dasselbe aus was immer für einer Ursache verweigert werden, so sind die Zeugen berechtigt, dasselbe auszustellen. Erst nach Empfang dieses Zeugnisses kann der Geistliche den Übertritt vollführen. Bei dem Übertritte aus der orthodox-orientalischen Kirche in die protestantische und umgekehrt gilt der I.III. Gesetzartikel des ungarischen Reichstages vom Jahre 1868, nach
back to the  book Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Kroatien und Slawonien, Volume 24"
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Kroatien und Slawonien, Volume 24
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Kroatien und Slawonien
Volume
24
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1902
Language
German
License
PD
Size
16.19 x 22.65 cm
Pages
630
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
Kronprinzenwerk deutsch
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild