Seite - 91 - in Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Kroatien und Slawonien, Band 24
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Auf diese Art erscheinen die ältesten, ständigen Ansiedlnngen der Serben in
Kroatien und Slavonien zu gleicher Zeit mit dem Auftreten der Türken. Wo die
Türken festen Fuß faßten, da ließen sie die Felder durch ihre Unterthanen aus den
früheren serbischen Gebieten besetzen und bebauen. Ein Theil derselben wurde aber
im Namen des Königs in diese Länder hereingerufen, als kriegstttchtiges Element die
Grenze zu besetzen und einen Damm gegen die türkischen Streifzüge und Plünderungen
zn bilden.
In Croatien und Slavonien sind folgende interkonfessionelle Gesetze und Ver-
ordnungen giltig:
1. Für Kinder aus gemischter Ehe, in welcher der eine Theil katholischer Religion
ist, der XV. Gesetzartikel des ungarischen Reichstages vom Jahre 1790/91. nach
welchem Gesetzartuel alle Kinder in der katholischen Kirche getauft und in der katholischen
Religion erzogen werden müssen, wenn der Vater ein Katholik war. Ist der Vater ein
Akatholik, die Mutter aber eine Katholikin, dann folgen die Kinder männlichen Geschlechtes
der Religion des Vaters.
Kinder ans ungesetzlicher Ehe müssen nach der königlichen Verordnung vom 18. Juli
1838 in der Rcligion der Mutter getauft und erzogen werden.
Wenn die Eltern nachträglich eine Ehe eingehen, so folgen die Kinder unter 7 Jahren
der Religion der Eltern in derselben Art wie die gesetzlichen, die über 7 Jahre alten
Kinder können vor dem vollendeten 18. Jahre ihre Religion nicht mehr ändern.
2. Hinsichtlich des Übertrittes aus der katholischen in eine akatholische Religion und
umgekehrt gilt der III. Gesetzartikel des ungarischen Reichstages vom Jahre 1844,
beziehungsweise die Ministerialverordnung vom 30. Januar 1849, nach welcher
niemand vor vollendetem 18. Jahre aus einer christlichen Religion in die andere
übertreten darf.
Wer überzutreten wünscht, ist gehalten, diese seine Absicht vor dem Seelsorger der
Kirchengemeinde, zu der er bisher gehörte, in Gegenwart zweier selbstgewählter Zeugen
zu eröffnen und vier Wochen nach dieser Eröffnung abermals vor dem Seelsorger derselben
Gemeinde in Gegenwart derselben oder zweier anderer, ebenfalls selbstgewählter Zeugen
die Erklärung abzugeben, daß er bei seiner Absicht beharre. Über jede dieser Erklärungen
ist der Seelsorger verpflichtet dem den Übertritt Beabsichtigenden ein Zeugniß auszustellen.
Sollte dasselbe aus was immer für einer Ursache verweigert werden, so sind die Zeugen
berechtigt, dasselbe auszustellen. Erst nach Empfang dieses Zeugnisses kann der Geistliche
den Übertritt vollführen.
Bei dem Übertritte aus der orthodox-orientalischen Kirche in die protestantische und
umgekehrt gilt der I.III. Gesetzartikel des ungarischen Reichstages vom Jahre 1868, nach
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Buch Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Kroatien und Slawonien, Band 24"
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Kroatien und Slawonien, Band 24
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Kroatien und Slawonien
- Band
- 24
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1902
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 16.19 x 22.65 cm
- Seiten
- 630
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch