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L3T - Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
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436 Die digitale Lehre gewinnt zunehmend an Bedeutung. Mobiles, vernetztes Arbeiten, Lehren und Lernen gilt als Erfolgsstrategie mit einem hohen Potenzial für unsere Informations- und Wissensgesellschaft. Me- dienportale wie Moodle, BSCW, Wordpress, Mahara gehören zur etablierten Infrastruktur einer Hochschu- le. Ein weiterer Trend ist die fortschreitende Einbindung von externen IT-Services wie Microsoft 365, Facebook, Twitter, GoogleDocs und Dropbox. Dabei gewinnen Technologien wie Smartphone und Tablet mit ihren vielfältigen Apps zunehmend an Beliebtheit. Immer häufiger werden eigene Lerninhalte mit Technologien wie Blogs, Wikis, Facebook und YouTube ins Netz gestellt. Auch in dieser neuen Welt gelten die Regeln des Urheberrechts. Der organisierte Umgang mit geistigem Eigentum hat hohen Wert für eine Zivilgesellschaft. Dies kann man daran erkennen, dass der Ausgleich zwischen den Interessen von Urhebe- rinnen und Urhebern und Nutzerinnen und Nutzern in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO aufgenommen wurde (Universal Declaration of Human Rights, Art. 27). Die folgende Darstellung beschreibt primär die Rechtslage in Deutschland. In Österreich und in der Schweiz ist die Rechtslage im Wesentlichen vergleichbar. Wenn in Österreich und in der Schweiz andere Regelungen getroffen worden sind, werden die Unterschiede beschrieben. Im Grundgesetz steht in Art. 5 Abs. 3: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“. Bei die- ser Formulierung liegt der Gedanke nahe, dass wissenschaftliche Inhalte, und damit auch Lehrmaterial, kostenfrei zugänglich sein müssen. So ist es aber nicht gemeint. Art. 5 des Grundgesetzes formuliert ein Grundrecht. Grundrechte haben das Ziel, die Bürger/innen vor Übergriffen des Staates zu schützen. Des- halb schützt das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit die Wissenschaft davor, vom Staat aus politischen Gründen behindert zu werden. Dieses Grundrecht gibt einzelnen Nutzerinnen und Nutzern nicht das Recht, kostenfrei die Inhalte von anderen für das eigene Lehrmaterial zu verwenden. Das Urheberrecht hat eine einfache Grundstruktur. Es gibt eine Regel und es gibt zwei Ausnahmen. Die Regel lautet: Inhalte, die anderen gehören, dürfen nicht genutzt werden (§§ 7-10 UrhG). Die Regel führt dazu, dass alle Autorinnen beziehungsweise Autoren mit den Inhalten, die sie selber erzeugt haben, frei umgehen können. Diese Freiheit hört aber da auf, wo sie auf Inhalte zugreifen wollen, die andere er- stellt haben. Zum Glück ist es so, dass Juristinnen und Juristen zwei Dinge mögen: Sie mögen Regeln und sie mögen Ausnahmen. Das Zusammenspiel von Regeln und Ausnahmen macht die Sache interessant. So ist es auch im Urheberrecht. Zu der Verbots-Regel gibt es zwei Ausnahmen. Die Nutzung fremder Inhalte ist in zwei Fällen erlaubt: 1. Die Rechteinhaber/innen haben in die Nutzung eingewilligt. 2. Im Gesetz ist die Nutzung fremder Inhalte ausdrücklich gestattet (§§ 44a ff UrhG). Doch bevor Sie mehr über das Zusammenspiel von Regel und Ausnahmen erfahren, müssen Sie mehr darüber wissen, ob das Lehrmaterial immer den Anforderungen des Urheberrechts unterworfen ist. Wissenschaftliche Darstellungen aller Art, Texte, Filme, Fotos, Grafiken, Tondokumente sind prinzipiell er- fasst ( § 2 UrhG). Ob diese Darstellungen auf Papier oder in elektronischen Formaten genutzt werden, spielt dabei keine Rolle. Das Urheberrecht bestimmt die Nutzung der Materialien aber nur dann, wenn die Materialien etwas Neues enthalten, wenn sie etwas Eigenes, Individuelles zeigen im Vergleich zu den Ma- terialien, die es bereits gibt. Die Juristinnen und Juristen nennen diese Eigenschaft „persönliche geistige Schöpfung“ (§ 2 Abs. 2 UrhG).
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L3T Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
Title
L3T
Subtitle
Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
Editor
Martin Ebner
Sandra Schön
Publisher
epubli GmbH
Location
Berlin
Date
2013
Language
German
License
CC BY-SA 3.0
Size
21.0 x 29.7 cm
Pages
594
Keywords
L3T, online
Category
Lehrbücher

Table of contents

  1. Einleitung 1
  2. Einführung 11
  3. Von der Kreidetafel zum Tablet 27
  4. Die Geschichte des WWW 39
  5. Hypertext 51
  6. Geschichte des Fernunterrichts 65
  7. Informationssysteme 75
  8. Webtechnologien 89
  9. Multimediale und interaktive Materialien 99
  10. Standards für Lehr- und Lerntechnologien 109
  11. Human-Computer-Interaction 117
  12. Didaktisches Handeln 127
  13. Medienpädagogik 139
  14. Systeme im Einsatz 147
  15. Kommunikation und Moderation 157
  16. Forschungszugänge und -methoden 167
  17. Planung und Organisation 177
  18. Literatur und Information 185
  19. Die „Netzgeneration“ 201
  20. Multimedia und Gedächtnis 209
  21. Mobiles und ubiquitäres Lernen 217
  22. Prüfen mit Computer und Internet 227
  23. Blogging und Microblogging 239
  24. Vom Online-Skriptum zum E-Book 249
  25. Educasting 257
  26. Game-Based Learning 267
  27. Einsatz kollaborativer Werkzeuge 277
  28. Offene und partizipative Lernkonzepte 287
  29. Qualitätssicherung im E-Learning 301
  30. Offene Lehr- und Forschungsressourcen 311
  31. Lernen mit Videokonferenzen 319
  32. Simulationen und simulierte Welten 327
  33. Barrierefreiheit 343
  34. Genderforschung 355
  35. Zukunftsforschung 363
  36. Kognitionswissenschaft 373
  37. Diversität und Spaltung 387
  38. Lern-Service-Engineering 397
  39. Medientheorien 405
  40. Das Gesammelte interpretieren 413
  41. Wissensmanagement 421
  42. Sieht gut aus 427
  43. Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre 435
  44. Interessen und Kompetenzen fördern 445
  45. Spielend Lernen im Kindergarten 455
  46. Technologieeinsatz in der Schule 465
  47. Technologie in der Hochschullehre 475
  48. Fernstudium an Hochschulen 483
  49. Webbasiertes Lernen in Unternehmen 489
  50. E-Learning in Organisationen 497
  51. Erwachsenen- und Weiterbildung 507
  52. Freie Online-Angebote für Selbstlernende 515
  53. Sozialarbeit 525
  54. Human- und Tiermedizin 531
  55. Online-Labore 539
  56. Mehr als eine Rechenmaschine 547
  57. Bildungstechnologien im Sport 557
  58. Fremdsprachen im Schulunterricht 569
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