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Die digitale Lehre gewinnt zunehmend an Bedeutung. Mobiles, vernetztes Arbeiten, Lehren und Lernen
gilt als Erfolgsstrategie mit einem hohen Potenzial für unsere Informations- und Wissensgesellschaft. Me-
dienportale wie Moodle, BSCW, Wordpress, Mahara gehören zur etablierten Infrastruktur einer Hochschu-
le.
Ein weiterer Trend ist die fortschreitende Einbindung von externen IT-Services wie Microsoft 365,
Facebook, Twitter, GoogleDocs und Dropbox. Dabei gewinnen Technologien wie Smartphone und Tablet
mit ihren vielfältigen Apps zunehmend an Beliebtheit. Immer häufiger werden eigene Lerninhalte mit
Technologien wie Blogs, Wikis, Facebook und YouTube ins Netz gestellt. Auch in dieser neuen Welt gelten
die Regeln des Urheberrechts. Der organisierte Umgang mit geistigem Eigentum hat hohen Wert für eine
Zivilgesellschaft. Dies kann man daran erkennen, dass der Ausgleich zwischen den Interessen von Urhebe-
rinnen und Urhebern und Nutzerinnen und Nutzern in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der
UNO aufgenommen wurde (Universal Declaration of Human Rights, Art. 27).
Die folgende Darstellung beschreibt primär die Rechtslage in Deutschland. In Österreich und in der
Schweiz ist die Rechtslage im Wesentlichen vergleichbar. Wenn in Österreich und in der Schweiz andere
Regelungen getroffen worden sind, werden die Unterschiede beschrieben.
Im Grundgesetz steht in Art. 5 Abs. 3: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“. Bei die-
ser Formulierung liegt der Gedanke nahe, dass wissenschaftliche Inhalte, und damit auch Lehrmaterial,
kostenfrei zugänglich sein müssen. So ist es aber nicht gemeint. Art. 5 des Grundgesetzes formuliert ein
Grundrecht. Grundrechte haben das Ziel, die Bürger/innen vor Übergriffen des Staates zu schützen. Des-
halb schützt das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit die Wissenschaft davor, vom Staat aus politischen
Gründen behindert zu werden. Dieses Grundrecht gibt einzelnen Nutzerinnen und Nutzern nicht das Recht,
kostenfrei die Inhalte von anderen für das eigene Lehrmaterial zu verwenden.
Das Urheberrecht hat eine einfache Grundstruktur. Es gibt eine Regel und es gibt zwei Ausnahmen.
Die Regel lautet: Inhalte, die anderen gehören, dürfen nicht genutzt werden (§§ 7-10 UrhG). Die Regel
führt dazu, dass alle Autorinnen beziehungsweise Autoren mit den Inhalten, die sie selber erzeugt haben,
frei umgehen können. Diese Freiheit hört aber da auf, wo sie auf Inhalte zugreifen wollen, die andere er-
stellt haben.
Zum Glück ist es so, dass Juristinnen und Juristen zwei Dinge mögen: Sie mögen Regeln und sie mögen
Ausnahmen. Das Zusammenspiel von Regeln und Ausnahmen macht die Sache interessant. So ist es auch
im Urheberrecht. Zu der Verbots-Regel gibt es zwei Ausnahmen. Die Nutzung fremder Inhalte ist in zwei
Fällen erlaubt: 1. Die Rechteinhaber/innen haben in die Nutzung eingewilligt. 2. Im Gesetz ist die Nutzung
fremder Inhalte ausdrücklich gestattet (§§ 44a ff UrhG).
Doch bevor Sie mehr über das Zusammenspiel von Regel und Ausnahmen erfahren, müssen Sie mehr
darüber wissen, ob das Lehrmaterial immer den Anforderungen des Urheberrechts unterworfen ist.
Wissenschaftliche Darstellungen aller Art, Texte, Filme, Fotos, Grafiken, Tondokumente sind prinzipiell er-
fasst ( § 2 UrhG). Ob diese Darstellungen auf Papier oder in elektronischen Formaten genutzt werden,
spielt dabei keine Rolle. Das Urheberrecht bestimmt die Nutzung der Materialien aber nur dann, wenn die
Materialien etwas Neues enthalten, wenn sie etwas Eigenes, Individuelles zeigen im Vergleich zu den Ma-
terialien, die es bereits gibt. Die Juristinnen und Juristen nennen diese Eigenschaft „persönliche geistige
Schöpfung“ (§ 2 Abs. 2 UrhG).
L3T
Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
- Titel
- L3T
- Untertitel
- Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
- Herausgeber
- Martin Ebner
- Sandra Schön
- Verlag
- epubli GmbH
- Ort
- Berlin
- Datum
- 2013
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-SA 3.0
- Abmessungen
- 21.0 x 29.7 cm
- Seiten
- 594
- Schlagwörter
- L3T, online
- Kategorie
- Lehrbücher
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung 1
- Einführung 11
- Von der Kreidetafel zum Tablet 27
- Die Geschichte des WWW 39
- Hypertext 51
- Geschichte des Fernunterrichts 65
- Informationssysteme 75
- Webtechnologien 89
- Multimediale und interaktive Materialien 99
- Standards für Lehr- und Lerntechnologien 109
- Human-Computer-Interaction 117
- Didaktisches Handeln 127
- Medienpädagogik 139
- Systeme im Einsatz 147
- Kommunikation und Moderation 157
- Forschungszugänge und -methoden 167
- Planung und Organisation 177
- Literatur und Information 185
- Die „Netzgeneration“ 201
- Multimedia und Gedächtnis 209
- Mobiles und ubiquitäres Lernen 217
- Prüfen mit Computer und Internet 227
- Blogging und Microblogging 239
- Vom Online-Skriptum zum E-Book 249
- Educasting 257
- Game-Based Learning 267
- Einsatz kollaborativer Werkzeuge 277
- Offene und partizipative Lernkonzepte 287
- Qualitätssicherung im E-Learning 301
- Offene Lehr- und Forschungsressourcen 311
- Lernen mit Videokonferenzen 319
- Simulationen und simulierte Welten 327
- Barrierefreiheit 343
- Genderforschung 355
- Zukunftsforschung 363
- Kognitionswissenschaft 373
- Diversität und Spaltung 387
- Lern-Service-Engineering 397
- Medientheorien 405
- Das Gesammelte interpretieren 413
- Wissensmanagement 421
- Sieht gut aus 427
- Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre 435
- Interessen und Kompetenzen fördern 445
- Spielend Lernen im Kindergarten 455
- Technologieeinsatz in der Schule 465
- Technologie in der Hochschullehre 475
- Fernstudium an Hochschulen 483
- Webbasiertes Lernen in Unternehmen 489
- E-Learning in Organisationen 497
- Erwachsenen- und Weiterbildung 507
- Freie Online-Angebote für Selbstlernende 515
- Sozialarbeit 525
- Human- und Tiermedizin 531
- Online-Labore 539
- Mehr als eine Rechenmaschine 547
- Bildungstechnologien im Sport 557
- Fremdsprachen im Schulunterricht 569