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L3T - Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
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440 Die Erlaubnisse im UrhG gelten nur für die Nutzung und Verbreitung fremder Werke, nicht für die Verän- derung fremder Werke. Je mehr Autorinnen bzw. Autoren an einem Werk beteiligt sind, umso mehr Mit-Urheber/innen gibt es, die nur gemeinsam darüber bestimmen können, wie das Werk genutzt werden darf. Später hinzukommende Autorinnen bzw. Autoren können sich den vorher geschlossenen Vereinbarun- gen anschließen. Sie können die Vereinbarungen ihrer Vorgänger/innen aber nicht einseitig ändern (§§ 8, § 9 UrhG). Auf YouTube ist eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der Autorenschaft möglich. Die Einwilligung zur Veröffentlichung darf nicht erzwungen werden (§ 11 UrhG). Deshalb dürfen Veranstaltungsformate, die eine Veröffentlichung auf YouTube vorsehen, nur im Wahlbereich angeboten werden. Im Wahlbereich muss es eine Alternative geben, die ohne Veröffentlichung auf YouTube auskommt. Die Regeln des Datenschutzes sind auf mehrere Gesetze verteilt. Regelungen zum Datenschutz finden sich unter anderen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer sowie im Telekommunikationsgesetz (TKG) und im Telemediengesetz (TMG). Alle diese Datenschutzre- geln haben dasselbe Ziel: Jeder Mensch soll sich frei und ohne Überwachung bewegen können. Dieser Grundsatz wird aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgesetzes zur informationellen Selbstbestim- mung hergeleitet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird aus dem Grundrecht Art.1 Abs. 1 (Menschenwürde) und Art. 2 Abs.1 (Handlungsfreiheit) hergeleitet. Die Struktur des Datenschutzrechts ist einfach. Es gibt eine Regel und zwei Ausnahmen: Regel: Die Nutzung personenbezogener Daten ist verboten. Die Ausnahmen lauten: Ein Gesetz erlaubt ausdrücklich die Nutzung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke. Die Betroffenen haben eine Einwilligung in die Nutzung ihrer personenbe- zogenen Daten erteilt. Die Regeln des Datenschutzes bestimmen die Nutzung von Daten nur dann, wenn es sich um personenbe- zogene Daten handelt. Zu den personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 BDSG gehören Angaben bezie- hungsweise Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person wie an folgendem Beispiel von Leon aufgezeigt: Mit dem Zeitpunkt der Immatrikulation bekommt der Student Leon vom Studierendensekretariat Post mit Matrikelnummer und PIN. Zeitnah bekommt auch der zentrale IT-Service der Hochschule Daten wie den Namen des Studierenden, die Matrikelnummer, die verschlüsselte PIN, das Geburtsdatum sowie die Studienrichtung übermittelt. Diese Personenstammdaten werden jetzt in das Identity Management (IDM) zur Account-Verwaltung, Passwortverwaltung unter anderem gesendet. Im IDM einer Hochschule werden Personenstammdaten der Hochschulangehörigen aus den Verwaltungssystemen übernommen, die dann der IT-Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden. Leon kann sich jetzt auch mit der Matrikelnummer und PIN ein Passwort setzen. Die personenbezogenen Daten werden auch von den Diensten wie zum Bei- spiel E-Mail, Moodle, BSCW verwendet. Bei der Nutzung der Dienste ist die Erstellung eines Verfahrens- verzeichnisses erforderlich. Leon kann jetzt mit Matrikelnummer und Passwort auf die internen IT-Dienste der Universität zugreifen. Weitere Beispiele für personenbezogene Daten nach § 3 BDSG sind IP-Adressen, Personalausweisnum- mer, Telefonnummer sowie die Sozialversicherungsnummer.
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L3T Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
Title
L3T
Subtitle
Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
Editor
Martin Ebner
Sandra Schön
Publisher
epubli GmbH
Location
Berlin
Date
2013
Language
German
License
CC BY-SA 3.0
Size
21.0 x 29.7 cm
Pages
594
Keywords
L3T, online
Category
Lehrbücher

Table of contents

  1. Einleitung 1
  2. Einführung 11
  3. Von der Kreidetafel zum Tablet 27
  4. Die Geschichte des WWW 39
  5. Hypertext 51
  6. Geschichte des Fernunterrichts 65
  7. Informationssysteme 75
  8. Webtechnologien 89
  9. Multimediale und interaktive Materialien 99
  10. Standards für Lehr- und Lerntechnologien 109
  11. Human-Computer-Interaction 117
  12. Didaktisches Handeln 127
  13. Medienpädagogik 139
  14. Systeme im Einsatz 147
  15. Kommunikation und Moderation 157
  16. Forschungszugänge und -methoden 167
  17. Planung und Organisation 177
  18. Literatur und Information 185
  19. Die „Netzgeneration“ 201
  20. Multimedia und Gedächtnis 209
  21. Mobiles und ubiquitäres Lernen 217
  22. Prüfen mit Computer und Internet 227
  23. Blogging und Microblogging 239
  24. Vom Online-Skriptum zum E-Book 249
  25. Educasting 257
  26. Game-Based Learning 267
  27. Einsatz kollaborativer Werkzeuge 277
  28. Offene und partizipative Lernkonzepte 287
  29. Qualitätssicherung im E-Learning 301
  30. Offene Lehr- und Forschungsressourcen 311
  31. Lernen mit Videokonferenzen 319
  32. Simulationen und simulierte Welten 327
  33. Barrierefreiheit 343
  34. Genderforschung 355
  35. Zukunftsforschung 363
  36. Kognitionswissenschaft 373
  37. Diversität und Spaltung 387
  38. Lern-Service-Engineering 397
  39. Medientheorien 405
  40. Das Gesammelte interpretieren 413
  41. Wissensmanagement 421
  42. Sieht gut aus 427
  43. Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre 435
  44. Interessen und Kompetenzen fördern 445
  45. Spielend Lernen im Kindergarten 455
  46. Technologieeinsatz in der Schule 465
  47. Technologie in der Hochschullehre 475
  48. Fernstudium an Hochschulen 483
  49. Webbasiertes Lernen in Unternehmen 489
  50. E-Learning in Organisationen 497
  51. Erwachsenen- und Weiterbildung 507
  52. Freie Online-Angebote für Selbstlernende 515
  53. Sozialarbeit 525
  54. Human- und Tiermedizin 531
  55. Online-Labore 539
  56. Mehr als eine Rechenmaschine 547
  57. Bildungstechnologien im Sport 557
  58. Fremdsprachen im Schulunterricht 569
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