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Die Erlaubnisse im UrhG gelten nur für die Nutzung und Verbreitung fremder Werke, nicht für die Verän-
derung fremder Werke. Je mehr Autorinnen bzw. Autoren an einem Werk beteiligt sind, umso mehr
Mit-Urheber/innen gibt es, die nur gemeinsam darüber bestimmen können, wie das Werk genutzt werden
darf. Später hinzukommende Autorinnen bzw. Autoren können sich den vorher geschlossenen Vereinbarun-
gen anschließen. Sie können die Vereinbarungen ihrer Vorgänger/innen aber nicht einseitig ändern (§§ 8, §
9 UrhG).
Auf YouTube ist eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der Autorenschaft möglich. Die Einwilligung
zur Veröffentlichung darf nicht erzwungen werden (§ 11 UrhG). Deshalb dürfen Veranstaltungsformate, die
eine Veröffentlichung auf YouTube vorsehen, nur im Wahlbereich angeboten werden. Im Wahlbereich muss
es eine Alternative geben, die ohne Veröffentlichung auf YouTube auskommt.
Die Regeln des Datenschutzes sind auf mehrere Gesetze verteilt. Regelungen zum Datenschutz finden sich
unter anderen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in den Landesdatenschutzgesetzen der Bundesländer
sowie im Telekommunikationsgesetz (TKG) und im Telemediengesetz (TMG). Alle diese Datenschutzre-
geln haben dasselbe Ziel: Jeder Mensch soll sich frei und ohne Überwachung bewegen können. Dieser
Grundsatz wird aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgesetzes zur informationellen Selbstbestim-
mung hergeleitet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird aus dem Grundrecht Art.1 Abs. 1
(Menschenwürde) und Art. 2 Abs.1 (Handlungsfreiheit) hergeleitet.
Die Struktur des Datenschutzrechts ist einfach. Es gibt eine Regel und zwei Ausnahmen:
Regel: Die Nutzung personenbezogener Daten ist verboten.
Die Ausnahmen lauten: Ein Gesetz erlaubt ausdrücklich die Nutzung von personenbezogenen Daten
für bestimmte Zwecke. Die Betroffenen haben eine Einwilligung in die Nutzung ihrer personenbe-
zogenen Daten erteilt.
Die Regeln des Datenschutzes bestimmen die Nutzung von Daten nur dann, wenn es sich um personenbe-
zogene Daten handelt. Zu den personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 BDSG gehören Angaben bezie-
hungsweise Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person wie an folgendem Beispiel von
Leon aufgezeigt:
Mit dem Zeitpunkt der Immatrikulation bekommt der Student Leon vom Studierendensekretariat Post
mit Matrikelnummer und PIN. Zeitnah bekommt auch der zentrale IT-Service der Hochschule Daten wie
den Namen des Studierenden, die Matrikelnummer, die verschlüsselte PIN, das Geburtsdatum sowie die
Studienrichtung übermittelt. Diese Personenstammdaten werden jetzt in das Identity Management (IDM)
zur Account-Verwaltung, Passwortverwaltung unter anderem gesendet. Im IDM einer Hochschule werden
Personenstammdaten der Hochschulangehörigen aus den Verwaltungssystemen übernommen, die dann der
IT-Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden. Leon kann sich jetzt auch mit der Matrikelnummer und PIN
ein Passwort setzen. Die personenbezogenen Daten werden auch von den Diensten wie zum Bei-
spiel E-Mail, Moodle, BSCW verwendet. Bei der Nutzung der Dienste ist die Erstellung eines Verfahrens-
verzeichnisses erforderlich. Leon kann jetzt mit Matrikelnummer und Passwort auf die internen IT-Dienste
der Universität zugreifen.
Weitere Beispiele für personenbezogene Daten nach § 3 BDSG sind IP-Adressen, Personalausweisnum-
mer, Telefonnummer sowie die Sozialversicherungsnummer.
L3T
Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
- Titel
- L3T
- Untertitel
- Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
- Herausgeber
- Martin Ebner
- Sandra Schön
- Verlag
- epubli GmbH
- Ort
- Berlin
- Datum
- 2013
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-SA 3.0
- Abmessungen
- 21.0 x 29.7 cm
- Seiten
- 594
- Schlagwörter
- L3T, online
- Kategorie
- Lehrbücher
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung 1
- Einführung 11
- Von der Kreidetafel zum Tablet 27
- Die Geschichte des WWW 39
- Hypertext 51
- Geschichte des Fernunterrichts 65
- Informationssysteme 75
- Webtechnologien 89
- Multimediale und interaktive Materialien 99
- Standards für Lehr- und Lerntechnologien 109
- Human-Computer-Interaction 117
- Didaktisches Handeln 127
- Medienpädagogik 139
- Systeme im Einsatz 147
- Kommunikation und Moderation 157
- Forschungszugänge und -methoden 167
- Planung und Organisation 177
- Literatur und Information 185
- Die „Netzgeneration“ 201
- Multimedia und Gedächtnis 209
- Mobiles und ubiquitäres Lernen 217
- Prüfen mit Computer und Internet 227
- Blogging und Microblogging 239
- Vom Online-Skriptum zum E-Book 249
- Educasting 257
- Game-Based Learning 267
- Einsatz kollaborativer Werkzeuge 277
- Offene und partizipative Lernkonzepte 287
- Qualitätssicherung im E-Learning 301
- Offene Lehr- und Forschungsressourcen 311
- Lernen mit Videokonferenzen 319
- Simulationen und simulierte Welten 327
- Barrierefreiheit 343
- Genderforschung 355
- Zukunftsforschung 363
- Kognitionswissenschaft 373
- Diversität und Spaltung 387
- Lern-Service-Engineering 397
- Medientheorien 405
- Das Gesammelte interpretieren 413
- Wissensmanagement 421
- Sieht gut aus 427
- Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre 435
- Interessen und Kompetenzen fördern 445
- Spielend Lernen im Kindergarten 455
- Technologieeinsatz in der Schule 465
- Technologie in der Hochschullehre 475
- Fernstudium an Hochschulen 483
- Webbasiertes Lernen in Unternehmen 489
- E-Learning in Organisationen 497
- Erwachsenen- und Weiterbildung 507
- Freie Online-Angebote für Selbstlernende 515
- Sozialarbeit 525
- Human- und Tiermedizin 531
- Online-Labore 539
- Mehr als eine Rechenmaschine 547
- Bildungstechnologien im Sport 557
- Fremdsprachen im Schulunterricht 569