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31 | www.limina-graz.eu Darin ist u. a. auch ein Menschenrecht auf Mission enthalten (vgl. Bielefeldt
2014).
Zum anderen erweist sich das Recht, am kulturellen Leben der Gemein-
schaft frei teilzunehmen (Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Men-
schenrechte von 1948), als besonders relevant für Religions- und Weltan-
schauungsgemeinschaften.
Darüber hinaus kommt auch das Recht auf Nichtdiskriminierung (Artikel
2
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948) Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften zugute. Denn auch dieses Recht schützt
zusammen mit den anderen beiden genannten Rechten indirekt über in-
dividuelle Rechtsansprüche die religiöse und weltanschauliche Diversität.
Religiöse und weltanschauungsbasierte Begründungen der Menschenrechte
Religiöse und weltanschauungsbasierte Begründungen der Menschen-
rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie es vermögen, die Menschen-
rechte auf einem spezifisch religiösen und weltanschaulichen Fundament
abzustützen und somit auf einer anderen als einer rein vernunftbasierten
Begründung zu fundieren (vgl. Kirchschläger 2016, 210–215). Mit dem Re-
gress auf ihren Glauben, auf ihre Überzeugungen und auf ihre Wertvor-
stellungen gelingt es einer religiösen und weltanschauungsbasierten Be-
gründung, Angehörige und Mitglieder der jeweiligen Religions- und Welt-
anschauungsgemeinschaft unmittelbar anzusprechen. Die argumentative
Wirkung und Überzeugungskraft einer solchen religiösen Begründung der
Menschenrechte ist daher bei Angehörigen und Mitgliedern der jeweiligen
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft sicherlich anders, wenn
nicht sogar höher einzustufen. Denn eine Glaubensüberzeugung hat eine
eigene und besondere Qualität.
Aber gerade der Aspekt des Glaubens kann diesen Begründungsversuch in
seiner Wirkung auch einschränken, da der Ansatz vor allem Gläubige un-
mittelbar überzeugt. Die argumentative Kraft auf Nicht- oder Andersgläu-
bige kann begrenzt sein, da sich dieser Zugang keiner zwingenden, rein ra-
tionalen Begründung bedient. Daher muss bei religiösen und weltanschau-
ungsbasierten Begründungen auch von einer möglicherweise beschränkten
Relevanz ausgegangen werden. Denn bei ihnen können Schwierigkeiten
Peter G. Kirchschläger | menschenrechte, demokratie und religionen
Die argumentative Kraft religiöser Begründungen
auf Nicht- oder Andersgläubige kann begrenzt sein.
Limina
Grazer theologische Perspektiven, Volume 2:1
- Title
- Limina
- Subtitle
- Grazer theologische Perspektiven
- Volume
- 2:1
- Editor
- Karl Franzens University Graz
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- Size
- 21.4 x 30.1 cm
- Pages
- 194
- Categories
- Zeitschriften LIMINA - Grazer theologische Perspektiven