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LIMINA - Grazer theologische Perspektiven
Limina - Grazer theologische Perspektiven, Volume 2:1
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36 | www.limina-graz.eu ons- und Weltanschauungsgemeinschaften hinaus näher bzw. ähnlicher sind als ihre binnengemeinschaftlichen Mit-Strömungen. Verpflichtende Wirkung der Menschenrechte auf Religions- und Weltanschau- ungsgemeinschaften Für den Schutz der Menschenrechte ist primär der Staat verantwortlich. Es liegt in erster Linie in seinen Händen, die Menschenrechte durchzusetzen und auch dafür zu sorgen, dass sich andere gesellschaftliche Akteure (z. B. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften) an die Menschenrechte halten, wie er das auch bei anderen Rechten tut (vgl. Kirchschläger 2017). Angesichts von Menschenrechtsverletzungen in bzw. durch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften stellt sich die Frage, wie der Staat re- agieren soll. Es wäre illegitim vom Staat, unter Verweis auf die Freiheit des Individuums, einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft anzu- gehören und diese verlassen zu können, solche Menschenrechtsverletzun- gen zu tolerieren, da Menschen beim Betreten einer Kirche, eines hinduis- tischen oder buddhistischen Tempels, einer Synagoge oder einer Moschee nicht auf ihre Menschenrechte verzichten, sondern Trägerinnen und Trä- ger von Menschenrechten bleiben (vgl. Kirchschläger 2006, 123–161). Des Weiteren käme der Verweis des Staates auf die Austrittsmöglichkeit einer Zustimmung des Staates zu Menschenrechtsverletzungen gleich, weil vom Opfer einer Menschenrechtsverletzung ein Austritt erwartet wird. Darüber hinaus würde es sich sogar um eine Förderung von Menschenrechtsver- letzungen durch den Staat handeln, da so Religions- und Weltanschau- ungsgemeinschaften zu „geschützten Bereichen“ für Täter bzw. zu „men- schenrechtsfreien Räumen“ entfremdet werden würden (vgl. Kirchschlä- ger 2016, 123–161). Auch die Bezugnahme auf die kollektive Religionsfreiheit erwiese sich als nicht vertretbar. Diese kann nicht als Legitimation des staatlichen Weg- schauens dienen, weil kollektive Menschenrechte ausschliesslich im Dienst der Durchsetzung von individuellen Rechtsansprüchen stehen (vgl. Kirch- schläger 2016, 123–161). Der Staat muss also aktiv werden. Primäre Verantwortung bedeutet aber nicht alleinige Verantwortung. Auch nichtstaatliche AkteurInnen (wie z. B. Religions- und Weltanschauungs- Peter G. Kirchschläger | menschenrechte, demokratie und religionen eine nicht allzu problembeladene Koexistenz mit der Folter, eine Ab- lehnung der Menschenrechtserklä- rungen des achtzehnten Jahrhun- derts, sogar eine Skepsis gegenüber der Allgemeinen Erklärung der Men- schenrechte von 1948. Sicher gab es auch das Gegenteil: das christliche Engagement für die Abschaffung von Folter und Sklaverei, Einfluss auf und Akzeptanz der Menschen- rechtserklärungen vom achtzehnten bis zum zwanzigsten Jahrhundert“ (Joas 2011, 204). Wie soll der Staat auf Menschenrechtsverletzungen in bzw. durch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften reagieren?
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Limina Grazer theologische Perspektiven, Volume 2:1
Title
Limina
Subtitle
Grazer theologische Perspektiven
Volume
2:1
Editor
Karl Franzens University Graz
Date
2019
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
Size
21.4 x 30.1 cm
Pages
194
Categories
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