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LIMINA - Grazer theologische Perspektiven
Limina - Grazer theologische Perspektiven, Volume 2:1
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Page - 87 - in Limina - Grazer theologische Perspektiven, Volume 2:1

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87 | www.limina-graz.eu axel Bernd Kunze | staat – Identität – recht 1. Kennzeichen eines stabilen Gemeinwesens Das politische Denken im Christentum rechtfertigt den Staat als notwendi- gen organisierenden Faktor des sozialen Lebens und relativiert diesen zu- gleich. Der Christ gibt dem Staat, was des Staates ist, und Gott, was Gottes ist (vgl. Mt  22,21). Die Verpflichtung des Christen zum staatsbürgerlichen Gehorsam gründet nicht in äußerem Zwang, sondern ist eine Gewissens- pflicht, insofern der Staat als Teil menschlicher Daseinsverfassung letzt- lich in Gott, dem Schöpfer, gründet. Der Mensch ist auf das politische Leben hin angelegt. Die staatliche Gewalt rechtfertigt sich funktional, indem sie die Grundlagen des menschlichen Zusammenlebens erhält und gestaltet. Dies bleibt eine beständige Aufgabe; das Gemeinwohl ist kein fester Besitz- stand, sondern muss immer von neuem gefunden und angestrebt werden. Vom Staat zu sprechen, setzt nach herrschender Auffassung ein Staatsge- biet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt voraus. Im freiheitlichen Rechts- und Verfassungsstaat gelten für die so beschriebene Gebietsherrschaft Volkssouveränität, Gewaltenteilung und Bindung an das Recht. Was der Demokratie- und Rechtsstaatsgedanke verspricht, erhält in der Verfassung seine „praktisch-juristische Form“ (Möllers 2008, Rn.  96). Staatsgewalt Der Staat besitzt einen Gemeinwohlauftrag (aber kein Gemeinwohl- monopol) und ein weitreichendes Gewaltmonopol. Die Staatsorganisa tion besteht nicht um ihrer selbst, „sondern um des Volkes willen, und alles staatliche Handeln [hat] sich aus dessen Wohl zu rechtfertigen“ – so der eingangs schon zitierte Josef Isensee (Isensee 2015, Rn.  16). Das Gemein- wohl als Verwirklichung der Freiheit bleibt angewiesen auf das Recht, der Rechtsstaat wiederum auf Souveränität, um sein Recht auch durchsetzen zu können. Zwar ist der freiheitliche Verfassungsstaat auf vorstaatliches Menschenrecht verpflichtet, doch bedarf dieses um seiner Wirksamkeit willen einer positiv-rechtlichen Ordnung. Die menschenrechtlich gewähr- leistete Freiheit „ist nicht die eines wilden Naturzustandes, sondern die der staatlich befriedeten und gehegten Ordnung des Rechts“ (Isensee 2015, Rn.  19). Ein Staat, der durch sein Gewaltmonopol die äußere und innere Die staatliche Gewalt rechtfertigt sich funktional, indem sie die Grundlagen des menschlichen Zusammenlebens erhält und gestaltet.
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Limina Grazer theologische Perspektiven, Volume 2:1
Title
Limina
Subtitle
Grazer theologische Perspektiven
Volume
2:1
Editor
Karl Franzens University Graz
Date
2019
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
Size
21.4 x 30.1 cm
Pages
194
Categories
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