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LIMINA - Grazer theologische Perspektiven
Limina - Grazer theologische Perspektiven, Volume 2:1
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104 | www.limina-graz.eu axel Bernd Kunze | staat – Identität – recht nicht mehr einhält oder zumindest äußerst fahrlässig damit umgeht, leidet bereits unter einem Ansehensverlust. Politisches Vertrauen ist schnell ver- spielt, aber nur mühsam wiederaufzubauen. Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit im gemeinsamen Zusammenleben lassen sich auf Dauer nicht durch ein moralisches Maximum garantieren, das die Menschenrechte als beständig auszuweitendes Instrument einer permanenten Gesellschaftsreform gegen den Staat und seine Freiheit wie Recht sichernden Institutionen in Frontstellung bringt. Die Sicherung des Gemeinwohls bleibt angewiesen auf den vernunftgemäßen Interessenaus- gleich auf Basis von Recht und Gesetz. Die Menschenrechte qualifizieren als überpositives Recht die Ausübung der staatlichen Rechtsfunktion und bedürfen dieser zugleich um ihrer eigenen Wirksamkeit willen. Die Men- schenrechte gehören der Moral und dem Recht an. Der gegenwärtige so- zialethische Diskurs neigt allerdings dazu, die moralische Seite der Men- schenrechte stärker zu betonen als deren juridischen Charakter. Nebenbei: Wenn wir unser Gemeinwesen konstitutiv als sozialen Rechtsstaat begrei- fen, sollten wir pädagogisch auch mehr in eine solide Rechtskunde inves- tieren. 5. Ausblick Marianne Heimbach-Steins (2017, 13–15) plädiert in ihrem Entwurf einer Migrationsethik für drei Vorrangregeln: (1.) Gleiche Würde aller Menschen und menschenrechtliche Anerkennung genießen Vorrang vor allen Diffe- renzen. (2.) Die Person hat Vorrang vor jeder gesellschaftlichen Institu- tion. (3.) Das Gemeinwohl hat Vorrang vor partikularen Interessen. – An dieser Stelle fällt eine Gewichtsverlagerung gegenüber der überkommenen Rechts- und Staatsethik auf: Die sozialethische Tradition geht bei der Gü- terabwägung von einem Vorrang des Personwohls aus, und dieses schließt ausdrücklich gerade das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit auf (kulturelle) Differenzierung gegenüber anderen ein. Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen, die um des Gemeinwohls willen vorgenommen werden, bleiben in hohem Maße begründungspflichtig – so ist etwa das Recht auf Privateigentum im liberalen Rechts- und Verfassungsstaat ge- schützt, doch lässt dieser in eng umgrenzten Fällen auch Enteignungen aus Gemeinwohlgründen bei Entschädigung des Eigentümers zu. Mit den vor- stehend zitierten migrationsethischen Vorrangregeln wird zwar einerseits ein starker Vorrang der Person vor jeder gesellschaftlichen Institution be-
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Limina Grazer theologische Perspektiven, Volume 2:1
Title
Limina
Subtitle
Grazer theologische Perspektiven
Volume
2:1
Editor
Karl Franzens University Graz
Date
2019
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
Size
21.4 x 30.1 cm
Pages
194
Categories
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