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LIMINA - Grazer theologische Perspektiven
Limina - Grazer theologische Perspektiven, Volume 3:2
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136 | www.limina-graz.eu Karl Stöger | Dürfen Maschinen menschliche Barmherzigkeit ersetzen? Bundesländer grundsätzlich (mehr oder weniger deutlich) vor, dass Pflege nur nach dem „Stand der Pflegewissenschaft“ betrieben werden darf; die Zulassung von Produkten (einschließlich Medizinprodukten), die gesund- heitsgefährdend sind, ist entweder verboten oder unterliegt strengen Auf- lagen, bei auftretenden Problemen ist die Marktzulassung zu widerrufen. Zweifellos könnten einige dieser gesetzlichen Vorgaben im Lichte des Fort- schritts der Digitalisierung der Pflege noch klarer formuliert werden und gerade auch auf digitale Pflegetechnologien ausdrücklich Bezug nehmen, dennoch bieten sie bereits heute ausreichend Grundlage dafür, pflegewis- senschaftlich kontraindizierte Digitalisierungsschritte zu unterbinden. Aus den Grundrechten ergeben sich allerdings nicht nur Beschränkungen der Digitalisierung der Pflege. Unter bestimmten Umständen könnte sich in der Zukunft sogar die Verpflichtung zum Einsatz digitaler Pflegetechnolo- gien ergeben, nämlich dann, wenn diese den Stand der Pflegewissenschaft darstellen und ihre Nichtanwendung daher nachteilig für die pflegebedürf- tigen Personen ist. Diesfalls müsste der Staat auf Grund seiner erwähnten Verpflichtung zur Abwehr mangelhaft erbrachter Gesundheitsdienstleis- tungen den Einsatz überholter Pflegemodelle überhaupt untersagen. Digitalisierung der Pflege und Menschenwürde Der „Stand der Pflegewissenschaft“ bildet aber nicht die einzige grund- rechtliche Grenze. Der Einsatz digitaler Pflegetechnologien kann auch dann, wenn er für sich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesund- heit eines Menschen hat, an rechtliche Grenzen stoßen. Man denke etwa an „unsichtbare“ Überwachung oder medizinisch indizierte Freiheitsbe- schränkungen. Im ethischen Diskurs bildet hier oft die Menschenwürde des Einzelnen das zentrale Argument: Der Einzelne soll in der digitalen Pflege nicht zum bloßen Objekt degradiert werden (Bioethikkommission 2018, 10; Datenethikkommission 2019, 43). Dieses Gebot lässt sich freilich auch den Grundrechten entnehmen, wobei die österreichische Rechtsordnung  – im Gegensatz etwa zur GRC oder dem deutschen Grundgesetz  – kein Grund- recht auf Wahrung der Menschenwürde als solches kennt. Die mit einem solchen Grundrecht verbundenen Garantien lassen sich jedoch auch aus Unter Umständen könnte sich in der Zukunft sogar die Verpflichtung zum Einsatz digitaler Pflegetechnologien ergeben.
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Limina Grazer theologische Perspektiven, Volume 3:2
Title
Limina
Subtitle
Grazer theologische Perspektiven
Volume
3:2
Editor
Karl Franzens University Graz
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
Size
21.4 x 30.1 cm
Pages
270
Categories
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