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LIMINA - Grazer theologische Perspektiven
Limina - Grazer theologische Perspektiven, Volume 3:2
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137 | www.limina-graz.eu Karl Stöger | Dürfen Maschinen menschliche Barmherzigkeit ersetzen? anderen Grundrechten des österreichischen Bundesverfassungsrechts ab- leiten (näher Kneihs 2014, §  9 Rz  59–72; Gamper 2019), was insoweit sogar vorteilhaft ist, als die  – auch juristische  – Bestimmung des Bedeutungs- gehalts des Schutzes der Menschenwürde nicht immer leicht ist. Der Salz- burger Verfassungsrechtler Benjamin Kneihs hat dies gut auf den Punkt gebracht: „Von einem positiven Grundrecht mit konkret abgegrenztem Schutzbe- reich hat der Einzelne vielleicht sogar mehr als von einem wohl klin- genden Supergrundrecht, das – je nach Interpretation – alles und nichts gewährleisten kann“ (Kneihs 2014, §  9 Rz 78). Wenn man daher die zentralen österreichischen Grundrechtskataloge des Staatsgrundgesetzes 1867 (StGG) und der EMRK durchsieht, so findet man eine Reihe von Garantien, die einer Digitalisierung der Pflege „unter Mißachtung der zu pflegenden Person“ Grenzen aufzeigen. Dies beginnt damit, dass Art.  3 (Verbot der unmenschlichen Behandlung) und Art.  8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) gerade eine grobe „Mißach- tung der Person“ verbieten und damit insbesondere dem weitestgehenden bzw. vollständigen Ersatz von menschlichen Kontakten durch künstliche Pflege umgebungen entgegenstehen. Beraubt man einen Menschen wei- testgehend der Interaktionsmöglichkeit mit anderen Menschen, ist dies somit auch ein rechtliches Problem. Über das rein Rechtliche hinausgehend wäre eine solche Situation aber auch eine Verkennung des Zwecks digitaler Pflegebehelfe: Diese sollen Pflegekräfte bei Routinetätigkeiten entlasten und ihnen damit die Mög- lichkeit geben, sich stärker auf die Kommunikation mit den zu pflegenden Personen konzentrieren zu können. Das Recht auf Achtung des Privatle- bens enthält darüber hinaus aber noch eine generelle Verpflichtung des Staates, die physische und psychische Integrität von Personen zu schützen. So ist etwa der Einsatz von Pflegesystemen, die pflegerisch nicht indizier- te Körperverletzungen herbeiführen (z. B. Wundliegen durch übermäßige Bewegungseinschränkung), ebenso unzulässig wie jeder Einsatz von di- gitalen Pflegesystemen gegen den Willen eines Betroffenen (zum Ganzen näher Stöger 2020). Schon heute wird die „Würde der zu pflegenden Person“ durch die Rechtsordnung geschützt.
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Limina Grazer theologische Perspektiven, Volume 3:2
Title
Limina
Subtitle
Grazer theologische Perspektiven
Volume
3:2
Editor
Karl Franzens University Graz
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
Size
21.4 x 30.1 cm
Pages
270
Categories
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