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Logiken der Sammlung - Das Archiv zwischen Strategie und Eigendynamik
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154    Joachim Förster ders sensiblen Anwendungsbereich dar, da hier Persönlichkeitsrechte in beson- derer Weise berührt und ggf. schutzbedürftig sind, zugleich aber mit dem Grundrecht der Presse- und Forschungsfreiheit und dem Aufarbeitungsinteresse in einem Spannungsverhältnis stehen. Auch hier gilt die gesetzliche Unterscheidung zwischen Informationen zu Betroffenen und Dritten einerseits, zu denen grundsätzlich Einwilligungen beige- bracht werden müssen, und Informationen zu Mitarbeitern andererseits (vgl. §§ 32 Abs. 1 Nr. 3 und 6, 34 StUG). Deren personenbezogenen Daten können unter Beachtung schutzbedürftiger Rechte herausgegeben werden, wenn sie in Bezug zu dem jeweiligen Aufarbeitungsvorhaben stehen. Personen der Zeitgeschichte, Amts- und Funktionsträger sind vor der Herausgabe sie betreffender Unterlagen zu benachrichtigen und haben die Möglichkeit, Einwände zu erheben, welche dann Gegenstand einer gerichtlich überprüfbaren Abwägung mit dem jeweiligen Aufarbeitungsinteresse seitens des BStU sind (vgl. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 32a, 34 StUG).11 In der Regel kommt es zu gütlichen Einigungen mit den Beteiligten. Die durch das StUG gestellten Anforderungen an die Verwendung personen- bezogener Informationen binden den BStU als hoheitliche, der Grundrechtsbin- dung unmittelbar unterliegende Behörde bei der Herausgabe und zusätzlich auch den veröffentlichenden Antragsteller. Im Falle von Verstößen kann der Betroffene unter Umständen gegen beide gerichtlich vorgehen. Unterlagen zu Betroffenen waren nach deren Tod der Verwendung dauerhaft entzogen. Im Jahre 2006 wurde im Interesse von Forschung und Medien eine an das Archivrecht angelehnte Schutzfrist von 30 Jahren zur Verwendung von Unter- lagen mit personenbezogenen Informationen auch von Betroffenen nach deren Tod eingeführt (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 6 StUG, eingeführt durch das 7. Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes; vgl. BGBl. 2006). In Ausnahmefällen ist eine Fristverkürzung auf zehn Jahre möglich, was aber restriktiv nur in Ausnah- mefällen angewendet wird (etwa im Falle der Biografie zu einer verstorbenen Schriftstellerin mit gemischten Überlieferungen, zu der ansonsten nur IM-Unter- lagen herausgabefähig wären). d) Grundlagenforschung und Unterrichtung der Öffentlichkeit Der BStU hat selbst einen gesetzlichen Aufarbeitungsauftrag (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG). Sein Ziel ist es, die Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungs- 11  Diese differenzierende Regelung wurde im Jahre 2002 im Zusammenhang mit einem Rechts- streit betr. beantragte Herausgaben zum ehem. Bundeskanzler Helmut Kohl eingeführt. Im Ge- gensatz zu manchen Befürchtungen hat sie sich bewährt und die Aufarbeitung nicht spürbar erschwert.
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Logiken der Sammlung Das Archiv zwischen Strategie und Eigendynamik
Title
Logiken der Sammlung
Subtitle
Das Archiv zwischen Strategie und Eigendynamik
Authors
Petra-Maria Dallinger
Georg Hofer
Publisher
De Gruyter Open Ltd
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-11-069647-9
Size
15.5 x 23.0 cm
Pages
202
Keywords
Archiv, Nachlassinventar
Categories
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