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470 Medizinal-Verwaltung.
gen in SanitÀtsacheu, so wie Untersuchungen von SpitÀlern, Irrenanstalten,
GebĂ€r- und FindelhĂ€usern, Kurorten, Apotheken u. s. f. vorzunemen, und ĂŒber die
Ergebnisse dieser Amtshandlungen der Landesstelle zu berichten. SelbstÀndige
Anordnungen bei derartigen Aussendungen oder Inspizirungen kann der Landesme«
dizinalrat nur ĂŒber besondere ErmĂ€chtigung von Seite der Landesstelle oder
des Landes-Chefs treffen (Z. 8).
Der LandesmedizinalrĂ€t hat, nach MaĂgabe der bei der politischen Landes-
behörde bestehenden GeschÀftsordnung und GeschÀftsverteilung, die vorkommenden
SanitÀtangelegenheiten rein technischer Art zu Handen des Nmtsvorstandes
(Statthalters) oder dessen Stellvertreters zu bearbeiten, oder nach UmstÀnden
zu begutachten. Administrative EanitÀtangelegenheiten, die einem anderen
Referenten zugeteilt sind, werden dem Landesmedizial-Rate als Korreferenten
zur Einsicht oder AeuĂerung, bevor der Gegenstand in Vortrag gebracht, oder me-
ritorisch erledigt wird. mitgeteilt, wenn dabei auch technische Vorfragen zu lösen
smd, oder sonst der Amtsvorstand es anordnet. Dem Chef der Landesbehörde
bleibt es ĂŒberlassen, dem LandesmedizinalrĂ€t auch SanitĂ€t-Angelegenheiten admini-
strativer Natur zur Bearbeitung zuzuweisen (§. 9). SanitÀtgegenstÀnde, die sich
ihrem Inhalte nach zum Vortrage eignen, und dem Landesmedizinalrate zur Bear-
beitung zugeteilt sind, werden von ihm auch in der Ratssizung mit entschei-
dender Stimme vorgetragen. AuĂerdem hat der Medizinalrat, wenn der
Chef der politischen Landesbehörde es anordnet, den VortrÀgen eines anderen
Referenten in SanitÀt-Angelegenheiten mit Siz und Stimme beizuwohnen,
und insbesondere ĂŒber dabei etwa vorkommende medizinisch-technische Vorfragen
oder RĂŒksichten die sachkundigen AuskĂŒnfte oder AeuĂerungen abzuge-
ben (Z. 10).
Zufolge Erlasses des Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1855,
Z. 11,380. steht die Oberleitung der Landes- und Lokal-Versorgung-An-
stalten in Graz der k. k. Statthalterei zu, welche dieselbe zunÀchst durch den
LandesmedizinalrĂ€t ausĂŒbt. Derselbe fĂŒhrt auch das Direktorat der
medizinisch-chirurgischen Stundienanftalt in G r a;, und ĂŒberwacht zu-
gleich die SanitÀtangelegenheiten des Magistrates daselbst, welcher
unmittelbar de^ Statthalterei untersteht.
» Die stÀndige MedizinalKommission.
Diese Kommission, welche der Landesmedizittalrat prÀsidirt, wurde zufolge
Minift.-Erl. v. 29. Okt. 1851, Z. 4877, bei der Statthalterei ernannt, und er-
hielt ibre Instrukzion. Sie ist nach dem prov. Organisazionstatut der beratende
und begutachtende Körper fĂŒr die Medizinal-Angelegenheiten des Kronlandes.
Dieser besteht aus 4 Aerzten, 1 Wundarzt, 1 Apotheker und 1 Tierarzt. Die Mit-
glieder desselben werden von dem Ministerium ernannt. In FĂ€llen, wo die Natur
eines der Verhandlung der Medizinal-Kommission unterliegenden Gegenstandes die
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Title
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Author
- Mathias Macher
- Publisher
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Location
- Graz
- Date
- 1860
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 11.91 x 20.62 cm
- Pages
- 632
- Keywords
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Categories
- Geschichte Historische Aufzeichnungen