Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Geschichte
Historische Aufzeichnungen
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 170 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 170 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark

Bild der Seite - 170 -

Bild der Seite - 170 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark

Text der Seite - 170 -

470 Medizinal-Verwaltung. gen in Sanitätsacheu, so wie Untersuchungen von Spitälern, Irrenanstalten, Gebär- und Findelhäusern, Kurorten, Apotheken u. s. f. vorzunemen, und über die Ergebnisse dieser Amtshandlungen der Landesstelle zu berichten. Selbständige Anordnungen bei derartigen Aussendungen oder Inspizirungen kann der Landesme« dizinalrat nur über besondere Ermächtigung von Seite der Landesstelle oder des Landes-Chefs treffen (Z. 8). Der Landesmedizinalrät hat, nach Maßgabe der bei der politischen Landes- behörde bestehenden Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung, die vorkommenden Sanitätangelegenheiten rein technischer Art zu Handen des Nmtsvorstandes (Statthalters) oder dessen Stellvertreters zu bearbeiten, oder nach Umständen zu begutachten. Administrative Eanitätangelegenheiten, die einem anderen Referenten zugeteilt sind, werden dem Landesmedizial-Rate als Korreferenten zur Einsicht oder Aeußerung, bevor der Gegenstand in Vortrag gebracht, oder me- ritorisch erledigt wird. mitgeteilt, wenn dabei auch technische Vorfragen zu lösen smd, oder sonst der Amtsvorstand es anordnet. Dem Chef der Landesbehörde bleibt es überlassen, dem Landesmedizinalrät auch Sanität-Angelegenheiten admini- strativer Natur zur Bearbeitung zuzuweisen (§. 9). Sanitätgegenstände, die sich ihrem Inhalte nach zum Vortrage eignen, und dem Landesmedizinalrate zur Bear- beitung zugeteilt sind, werden von ihm auch in der Ratssizung mit entschei- dender Stimme vorgetragen. Außerdem hat der Medizinalrat, wenn der Chef der politischen Landesbehörde es anordnet, den Vorträgen eines anderen Referenten in Sanität-Angelegenheiten mit Siz und Stimme beizuwohnen, und insbesondere über dabei etwa vorkommende medizinisch-technische Vorfragen oder Rüksichten die sachkundigen Auskünfte oder Aeußerungen abzuge- ben (Z. 10). Zufolge Erlasses des Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1855, Z. 11,380. steht die Oberleitung der Landes- und Lokal-Versorgung-An- stalten in Graz der k. k. Statthalterei zu, welche dieselbe zunächst durch den Landesmedizinalrät ausübt. Derselbe führt auch das Direktorat der medizinisch-chirurgischen Stundienanftalt in G r a;, und überwacht zu- gleich die Sanitätangelegenheiten des Magistrates daselbst, welcher unmittelbar de^ Statthalterei untersteht. » Die ständige MedizinalKommission. Diese Kommission, welche der Landesmedizittalrat präsidirt, wurde zufolge Minift.-Erl. v. 29. Okt. 1851, Z. 4877, bei der Statthalterei ernannt, und er- hielt ibre Instrukzion. Sie ist nach dem prov. Organisazionstatut der beratende und begutachtende Körper für die Medizinal-Angelegenheiten des Kronlandes. Dieser besteht aus 4 Aerzten, 1 Wundarzt, 1 Apotheker und 1 Tierarzt. Die Mit- glieder desselben werden von dem Ministerium ernannt. In Fällen, wo die Natur eines der Verhandlung der Medizinal-Kommission unterliegenden Gegenstandes die
zurück zum  Buch Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark"
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark