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470 Medizinal-Verwaltung.
gen in Sanitätsacheu, so wie Untersuchungen von Spitälern, Irrenanstalten,
Gebär- und Findelhäusern, Kurorten, Apotheken u. s. f. vorzunemen, und über die
Ergebnisse dieser Amtshandlungen der Landesstelle zu berichten. Selbständige
Anordnungen bei derartigen Aussendungen oder Inspizirungen kann der Landesme«
dizinalrat nur über besondere Ermächtigung von Seite der Landesstelle oder
des Landes-Chefs treffen (Z. 8).
Der Landesmedizinalrät hat, nach Maßgabe der bei der politischen Landes-
behörde bestehenden Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung, die vorkommenden
Sanitätangelegenheiten rein technischer Art zu Handen des Nmtsvorstandes
(Statthalters) oder dessen Stellvertreters zu bearbeiten, oder nach Umständen
zu begutachten. Administrative Eanitätangelegenheiten, die einem anderen
Referenten zugeteilt sind, werden dem Landesmedizial-Rate als Korreferenten
zur Einsicht oder Aeußerung, bevor der Gegenstand in Vortrag gebracht, oder me-
ritorisch erledigt wird. mitgeteilt, wenn dabei auch technische Vorfragen zu lösen
smd, oder sonst der Amtsvorstand es anordnet. Dem Chef der Landesbehörde
bleibt es überlassen, dem Landesmedizinalrät auch Sanität-Angelegenheiten admini-
strativer Natur zur Bearbeitung zuzuweisen (§. 9). Sanitätgegenstände, die sich
ihrem Inhalte nach zum Vortrage eignen, und dem Landesmedizinalrate zur Bear-
beitung zugeteilt sind, werden von ihm auch in der Ratssizung mit entschei-
dender Stimme vorgetragen. Außerdem hat der Medizinalrat, wenn der
Chef der politischen Landesbehörde es anordnet, den Vorträgen eines anderen
Referenten in Sanität-Angelegenheiten mit Siz und Stimme beizuwohnen,
und insbesondere über dabei etwa vorkommende medizinisch-technische Vorfragen
oder Rüksichten die sachkundigen Auskünfte oder Aeußerungen abzuge-
ben (Z. 10).
Zufolge Erlasses des Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1855,
Z. 11,380. steht die Oberleitung der Landes- und Lokal-Versorgung-An-
stalten in Graz der k. k. Statthalterei zu, welche dieselbe zunächst durch den
Landesmedizinalrät ausübt. Derselbe führt auch das Direktorat der
medizinisch-chirurgischen Stundienanftalt in G r a;, und überwacht zu-
gleich die Sanitätangelegenheiten des Magistrates daselbst, welcher
unmittelbar de^ Statthalterei untersteht.
» Die ständige MedizinalKommission.
Diese Kommission, welche der Landesmedizittalrat präsidirt, wurde zufolge
Minift.-Erl. v. 29. Okt. 1851, Z. 4877, bei der Statthalterei ernannt, und er-
hielt ibre Instrukzion. Sie ist nach dem prov. Organisazionstatut der beratende
und begutachtende Körper für die Medizinal-Angelegenheiten des Kronlandes.
Dieser besteht aus 4 Aerzten, 1 Wundarzt, 1 Apotheker und 1 Tierarzt. Die Mit-
glieder desselben werden von dem Ministerium ernannt. In Fällen, wo die Natur
eines der Verhandlung der Medizinal-Kommission unterliegenden Gegenstandes die
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Titel
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Autor
- Mathias Macher
- Verlag
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Ort
- Graz
- Datum
- 1860
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 11.91 x 20.62 cm
- Seiten
- 632
- Schlagwörter
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen