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Marburg, Pettau, Windischgraz und ZM; die Vezirksarztstellen in den Nntersu-
chung-Gerichtsprengeln, Iudenburg, Radkersburg, Luttenberg und Rann. dann für
den bestandenen Distrikt Murau wurden später, mit demselben Gehalte und dem
gleichen Range, provisorisch besezt, da eine definitive Besezung, zufolge Minist.-
Erl. v. 30. Mai 4853, Z. 12,059, bis zur bevorstehenden Reorganisirung
des Sanitätwesens auf sich zu beruhen hatte. Die erledigte Nezirksarztesstelle in
Graz wurde dem Kreisarzte zugeteilt, und im Jahre 4858 beim Untersuchung-
gerichte Windisck-Feistriz und beim Vezirksamte Maria-Zell je ein Bezirks-
arzt mit geringerer Bestallung angestellt. Bon diesen 19 Bezirksärzten
hat jeder, bis auf den von Maria-Zell, die Sanitätgeschäfte in mehren (2
bis 7) Amtsbezirken zu besorgen.
Die Obliegenheiten des Bezirksarztes in seinem Sanitätdistrikte sind ganz
dieselben, wie die des Kreisarztes in seinem Kreise, mit Ausname der jährlichen
Untersuchung der ordentlichen Apotheken und des Referates bei den Bezirksämtern.
Einige Bezirksärzte haben dieses Referat freiwillig übernommen, und es ist ihnen,
zufolge Minist.Erl. vom 30. Juli 1855. Z. 8253, überhaupt auch gestattet,
ihre Slbreibgeschäfte im Bezirksamtsgebäude ihres Wohnsizes zu be-
sorgen, wenn die Räumlichkeiten solches zu lassen, und deshalb kein besonderer Auf-
wand erforderlich ist. Uebrigens erhalten sie nach Minist.-Erl. vom 5. Juni 1855.
Z. 11,715. ein jährliches Kanzlei-Pauschale im Verhältniß der Pauscka-
lien der früheren Vezirkshauptmänner (in Stain; z. V. 30 fi.), und sind so wie
die Kreisärzte in ihrer Amtskorrespondenz mit Aemtern und Eanitätversonm
portofrei.
Nach der Instrukzion vom 1. Oktober 1850 ist der Bezirks-Arzt ver-
pflichtet :
1) zur persönlichen Nachsichtpflege und zur Führung der Aufsicht:
») über die medizinisch-polizeiliche Wirksamkeit der Gemeinden; d) über das
Sanitätpersonale des Bezirkes überhaupt und über jenes insbesondere, wel-
chem der Staat zeitweilig oder bleibend medizinisch-polizeiliche oder gerichtsärztliche
Geschäfte übertragen hat; o) über die Handhabung der Vorschriften gegen Kur°
Pfuscherei und medizinische Gewerbstörungen, zu welchem Behufe er sich
über den Stand der in seinem Bezirke befindlichen Aetzte, Wundärzte, Apotheker.
Hebammen und Tierärzte fortwährend in genauester Kenntniß zu erhalten hat; ä)
über die Heil-, Humanität- und sonstigen in medizinisch-polizeilicher Hinsicht
zu überwachenden Anstalten, sowie über Bäder und Gesundbeitbrun-
nen des Bezirkes, ßr hat ferner
3) bei der Besorgung des Sanitätwesens durch die an die Stelle der
VezirMauptmannschaft getretenen Aemter (Kreisamt und Bezirksämter) mitzu-
wirken und
3) in Bezug auf den ganzen Distrikt a) diesen Aemtern, sowol was die
Leitung des Medizinalwcsens übcrl'aupt, als die der Epidemien. Epizoozien und
des Impfungwesens insbesondre betrifft, sachgemäße Vorschläge zu machen;
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Title
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Author
- Mathias Macher
- Publisher
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Location
- Graz
- Date
- 1860
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 11.91 x 20.62 cm
- Pages
- 632
- Keywords
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Categories
- Geschichte Historische Aufzeichnungen