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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 174 -
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Marburg, Pettau, Windischgraz und ZM; die Vezirksarztstellen in den Nntersu- chung-Gerichtsprengeln, Iudenburg, Radkersburg, Luttenberg und Rann. dann für den bestandenen Distrikt Murau wurden später, mit demselben Gehalte und dem gleichen Range, provisorisch besezt, da eine definitive Besezung, zufolge Minist.- Erl. v. 30. Mai 4853, Z. 12,059, bis zur bevorstehenden Reorganisirung des Sanitätwesens auf sich zu beruhen hatte. Die erledigte Nezirksarztesstelle in Graz wurde dem Kreisarzte zugeteilt, und im Jahre 4858 beim Untersuchung- gerichte Windisck-Feistriz und beim Vezirksamte Maria-Zell je ein Bezirks- arzt mit geringerer Bestallung angestellt. Bon diesen 19 Bezirksärzten hat jeder, bis auf den von Maria-Zell, die Sanitätgeschäfte in mehren (2 bis 7) Amtsbezirken zu besorgen. Die Obliegenheiten des Bezirksarztes in seinem Sanitätdistrikte sind ganz dieselben, wie die des Kreisarztes in seinem Kreise, mit Ausname der jährlichen Untersuchung der ordentlichen Apotheken und des Referates bei den Bezirksämtern. Einige Bezirksärzte haben dieses Referat freiwillig übernommen, und es ist ihnen, zufolge Minist.Erl. vom 30. Juli 1855. Z. 8253, überhaupt auch gestattet, ihre Slbreibgeschäfte im Bezirksamtsgebäude ihres Wohnsizes zu be- sorgen, wenn die Räumlichkeiten solches zu lassen, und deshalb kein besonderer Auf- wand erforderlich ist. Uebrigens erhalten sie nach Minist.-Erl. vom 5. Juni 1855. Z. 11,715. ein jährliches Kanzlei-Pauschale im Verhältniß der Pauscka- lien der früheren Vezirkshauptmänner (in Stain; z. V. 30 fi.), und sind so wie die Kreisärzte in ihrer Amtskorrespondenz mit Aemtern und Eanitätversonm portofrei. Nach der Instrukzion vom 1. Oktober 1850 ist der Bezirks-Arzt ver- pflichtet : 1) zur persönlichen Nachsichtpflege und zur Führung der Aufsicht: ») über die medizinisch-polizeiliche Wirksamkeit der Gemeinden; d) über das Sanitätpersonale des Bezirkes überhaupt und über jenes insbesondere, wel- chem der Staat zeitweilig oder bleibend medizinisch-polizeiliche oder gerichtsärztliche Geschäfte übertragen hat; o) über die Handhabung der Vorschriften gegen Kur° Pfuscherei und medizinische Gewerbstörungen, zu welchem Behufe er sich über den Stand der in seinem Bezirke befindlichen Aetzte, Wundärzte, Apotheker. Hebammen und Tierärzte fortwährend in genauester Kenntniß zu erhalten hat; ä) über die Heil-, Humanität- und sonstigen in medizinisch-polizeilicher Hinsicht zu überwachenden Anstalten, sowie über Bäder und Gesundbeitbrun- nen des Bezirkes, ßr hat ferner 3) bei der Besorgung des Sanitätwesens durch die an die Stelle der VezirMauptmannschaft getretenen Aemter (Kreisamt und Bezirksämter) mitzu- wirken und 3) in Bezug auf den ganzen Distrikt a) diesen Aemtern, sowol was die Leitung des Medizinalwcsens übcrl'aupt, als die der Epidemien. Epizoozien und des Impfungwesens insbesondre betrifft, sachgemäße Vorschläge zu machen;
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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